Zwangsarbeit 1

Marcel Alexander NiggliZwangsarbeit 1ContraLegem201816064

Zwangsarbeit 1

Marcel Alexander Niggli

Arbeitspflicht auch bei Erreichen des Pensionsalters in der Verwahrung? Ein Kommentar zu EGMR-Entscheid 10109/14 Meier c. Schweiz vom 9. Februar 2016.

60 Die gute Nachricht vorweg: Mit Entscheid Nr. 10109/14 Meier c. Schweiz vom 9. Februar 2016 des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Schweiz für einmal nicht verurteilt. Beat Meier war vom Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juli 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil eines Pariser Gerichtes aus dem Jahre 1995 verurteilt worden. Die Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben und ab 1. März 2010 nach neuem Recht weitergeführt. Beat Meier beantragte im Dezember 2011, er sei von der Arbeitspflicht zu befreien, weil er 65 geworden sei, also ins Pensionsalter gekommen sei, und als Sicherheitsverwahrter nicht zur Arbeit verpflichtet werden dürfe. Das lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich ebenso ab wie sämtliche Rekursinstanzen (Justizdirektion des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht mit Urteil Nr. 6B_182/2013 vom 18. Juli 2013).

Vorbemerkung: Wir nennen den Namen des Betroffenen hier, weil er sich aus dem Entscheid des EGMR ohnehin ergibt und also ohne Mühe zu finden ist. Eine Anonymisierung erscheint eher als Theater. Aber zum Entscheid:

1.

Es wird dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht. Ein schuldhaftes Verhalten muss irrelevant bleiben. Eine Schuld wird nicht abgegolten, das hätte mit Strafe zu geschehen, die Strafe aber wurde aufgeschoben. Pro memoria: 2003 wurde eine Strafe von viereinhalb Jahren ausgesprochen. Diese Strafe wurde aber nicht vollzogen, vorgezogen wurde vielmehr die Verwahrung, was heute nach Art. 64 Abs. 2 StGB nicht möglich wäre.

2.

Für jemanden mit Sinn fürs Absurde bietet bereits das Bundesgericht beste Unterhaltung, indem es teilweise völlig sinnfreie Ausführungen macht. So erklärt es etwa, die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug diene dazu,

«den Personen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermöglichen. Sie fördert das Vollzugsziel, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben» (E. 1.6).

Lassen wir einmal beiseite, dass das Gericht, Gefangene als «Personen» bezeichnet (ob dies aus Gründen falsch verstandener Gender-Correctness geschieht, oder einfach nur, um Distanz zu schaffen, entzieht sich unserer Kenntnis). Eher irritierend, wenn nicht geradezu absurd mutet es an, wenn das Gericht von Wiederein- 61 gliederung und Resozialisierung schwurbelt, obwohl im konkreten Fall, die Strafe noch nicht einmal angetreten wurde. Die Verwahrung nach Art. 64 StGB orientiert sich ja – eben anders als eine Strafe – ausschliesslich an Sicherheitsinteressen, nicht an den Interessen des Betroffenen oder einer möglichen Rehabilitation. Dass es sich beim Zitat nicht etwa um eine Unsorgfältigkeit handelt, wird an Ziff. 1.8 des Entscheides deutlich, der nochmals von Resozialisierung spricht (der Terminus taucht auch in Ziff. 2.3 wieder auf). Ob das dazu dient, den Entscheid länger und eindrücklicher zu machen, oder ob die eigentliche Frage vernebelt werden soll, muss offenbleiben. Angesichts der Absurdität solcher Ausführungen wundert es nicht, wenn die Verteidigung anführt, auch zu lernen, mit freier Zeit (und Langeweile) umzugehen, sei resozialisierend. Bei rein hypothetischen Diskussionen ist das natürlich ebenso richtig und nicht von der Hand zu weisen. Ionesco hätte seine Freude.

3.

Das Bundesgericht verweigert ein Eingehen auf die vorgebrachten Strafvollzugsgrundsätze des Ministerkomitees vom 11. Januar 2006 mit dem Argument (Ziff. 2.5), dadurch würden keine subjektiven Rechte begründet, die sich anfechten liessen (bekanntermassen ganz anders wertet der EGMR die European Prison Rules, cf. Meier c. Schweiz, Nr. 22 ff. sowie 78 f., denen grosse Bedeutung zukomme). Zudem rücke das Ziel der Resozialisierung, von dem die Grundsätze geleitet werden, bei älteren Strafgefangenen in den Hintergrund. So ungern wir das sagen, aber bei einer Sicherungsverwahrung ist das schlicht falsch, weil dieses Ziel auch bei jüngeren Gefangenen nicht nur nicht im Vordergrund, sondern überhaupt nicht besteht. Da hilft es auch nicht weiter, wenn das Gericht in Ziff. 1.3 auf die Vollzugsgrundsätze von Art. 75 StGB und das Normalisierungsprinzip verweist, denn das widerspricht direkt der Zielsetzung der Sicherungsverwahrung. Fairerweise sei gesagt, dass dieses Durcheinander bereits im Gesetz angelegt ist, das Strafen und sichernde Massnahmen gleich behandelt, was schlicht kreuzfalsch ist. Strafen sind – wenn überhaupt – höchstens den bessernden Massnahmen vergleichbar. Diese beiden Kategorien wollen und sollen den Täter beeinflussen und verändern. Das will und soll eine sichernde Massnahme gerade nicht. Das «Normalisierungsprinzip» nur schon zu erwähnen, ist nichts anderes denn Nebelwerferei.

4.

Lustigerweise hält das Bundesgericht in Ziff. 2.4 dem Beschwerdeführer entgegen, dass er nicht darlege, inwiefern seine Würde durch die Arbeitspflicht verletzt werde. Das mag prozessual korrekt sein, lustig ist es dennoch, weil die Verletzung so evident ist. Würde heisst seit Kant, dass einem Menschen ein Selbstwert qua Mensch zukommt, also einfach deshalb, weil er ein Mensch ist. Das enthält einerseits Autonomie und Selbstbestimmung, und schliesst andererseits jede Instrumentalisierung aus. Eine Verpflichtung zur Arbeit kann also nicht extrinsisch legitimiert werden. Freundlicherweise sagt uns das Bundesgericht ausdrücklich, worin es den Zweck der Arbeitspflicht sieht, nämlich 1. in der Resozialisierung. 2. der Vermeidung von Haftschäden, und 3. der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung. Wir haben eben gesehen, dass Resozialisierung bei einer Sicherungsverwahrung schlicht nicht in Frage kommt. «Haftschäden» widersprechen unmittelbar der Selbstbestimmung und Autonomie. Wenn der Betroffene lieber nicht arbeitet, kann er sich dadurch nicht «schädigen», ausser man vertritt eine paternalistische Position, nach welcher andere besser wissen als der Betroffene, was gut für ihn ist. Das passt zu einem Lenkungsfanatiker und Freiheitsfeind wie Rousseau, aber nicht zu Kant und der Würde des Individuums. Das dürfte auch dem Bundesgericht einsichtig sein.

5.

Bliebe das letzte Argument: Steht die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung im Widerspruch zur Selbstbestimmung des Gefangenen, so kann man natürlich gegen diese und für jene entscheiden, damit aber entscheidet man für das 62 Kollektiv und gegen den Einzelnen und dessen Würde. Wendet man mit Kant den kategorischen Imperativ auf die Frage an (Handle so, dass die Maxime Deines Handelns …), dann ergibt sich die fehlende Legitimation einer Arbeitspflicht noch deutlicher: Nichts spräche aus der Sicht des Gefangenen gegen eine allgemeine Regel in seinem Sinne. Er wendet sich ja gegen die Arbeitspflicht nicht deshalb, weil er die Gemeinschaft beeinträchtigen will, sondern weil er glaubt, sich auch ohne Arbeit konform verhalten zu können. Dies ist ja der Kern seines Vergleiches mit der Normalbevölkerung und der AHV. Die AHV führt ja nicht dazu, dass Rentner verhaltensauffällig werden. (Diesen Konnex verkennt das Gericht vollständig, wenn es die AHV nur als wirtschaftliches Institut versteht; vgl. Ziff. 1.7 f.). Eine Arbeitspflicht zur Sicherung der Anstaltsordnung verletzt zweifelsfrei die Würde des Gefangenen. Zur Erinnerung: Herrn Meier wird kein – wie immer gearteter – Vorwurf gemacht. Damit ist auch bereits gesagt, worin die Unverhältnismässigkeit der Arbeitspflicht besteht, nach der das Bundesgericht fragt (Ziff. 2.4). Wenn man einem Menschen die Freiheit nimmt, ohne dass ihn irgendein Vorwurf trifft, nur deshalb, weil man ihn für gefährlich hält, dann müsste doch – um verhältnismässig zu bleiben – sein Gefängnis nach der Art eines Luxushotels ausgestattet sein. Man nimmt ihm ja bereits die Freiheit aufgrund bloss möglichen Verhaltens, das er nicht zu verantworten hat. Soll die Angst eines Kollektivs gegen die Freiheit eines Einzelnen abgewogen werden, so kann diese Entscheidung sicherlich nicht bewirken, dass ausser der Freiheit auch andere Aspekte der menschlichen Würde eingeschränkt werden, die nicht mit dem Freiheitsentzug unmittelbar zusammenhängen. Das Bundesgericht gibt zu, der Verwahrung könne ein gewisser Strafcharakter nicht abgesprochen werden (Ziff. 3.2). Dann aber muss sich doch für Sicherungsverwahrte (die gerade kein Schuldvorwurf trifft) der Vollzug deutlich von Strafen unterscheiden (grosszügiger, flexibler strukturiert etc.). Einen Sicherungsverwahrten wie einen Strafgefangenen zu behandeln, lässt sich schlicht nicht rechtfertigen. Gestaltet sich eine Inhaftierung schwierig, weil sie negative Auswirkungen auf einen Gefangenen hat, so hat dies – bei Sicherungsverwahrten, die ja kein Vorwurf trifft – ausschliesslich das Kollektiv zu verantworten. Anders als bei Strafgefangenen lässt sich hier gerade nicht mit der Verantwortung für Fehlverhalten des Inhaftierten argumentieren. Wird die Anstaltsordnung im Verlaufe des Vollzugs gefährdet oder gestört, so liegt die Verantwortung dafür beim Freiheitsentzug also beim Gemeinwesen, denn die Störung ergäbe sich ja nicht ohne Freiheitsentzug. Der aber kann dem Sicherungsverwahrten gerade nicht zugerechnet werden.

6.

Nach dem Grundsatz, dass Eingriffe in Grundrechte so zurückhaltend und schonend wie möglich zu gestalten sind, liesse sich auf Arbeitspflicht ohne weiteres verzichten. Zwar nimmt das Bundesgericht eine entsprechende Abwägung vor (Ziff. 2.6.2), meint aber recht locker, eine Arbeitspflicht sei geeignet, erforderlich und zumutbar, um die Vollzugsgrundsätze, die im Alter überwögen (Anstaltsordnung, Haftschäden, Strukturierung) zu gewährleisten. Unglücklicherweise unterscheidet dies wieder Strafgefangene nicht von Sicherungsverwahrten. Das müsste es aber, denn ob der Betroffene Verantwortung dafür trägt, dass er in einer Strafanstalt ist, muss für die Abwägung der Verhältnismässigkeit beachtlich sein. Andernfalls die Sicherungsverwahrung nicht Strafcharakter trägt, sondern davon nicht zu unterscheiden ist. Zudem aber sind die vorgebrachten Argumente (bis auf die Anstaltsordnung) blosse Vermutungen. Was sich ohne Arbeitspflicht ereignen würde, weiss das Bundesgericht natürlich nicht. Wir finden uns also in der merkwürdigen Situation, dass einem Menschen aufgrund von Vermutungen über sein zukünftiges Verhalten die Freiheit entzogen wird. In der Unfreiheit aber werden ihm dann Regeln auferlegt, die wiederum auf Vermutungen über sein zukünftiges Verhalten fussen. Das sind ein bisschen viele Vermutungen und ein bisschen viele Grundrechtseinschränkungen für einen Menschen, dem kein Vorwurf gemacht wird.

63 7.

Innerhalb des Freiheitsentzuges lässt sich kaum rechtfertigen, den Wünschen der Sicherungsverwahrten nicht zu entsprechen. Der Hinweis auf bloss mögliche Entwicklungen kann nicht ausreichen. Sobald tatsächlich negative Folgen für die Anstaltsordnung einträten, könnte solchen Folgen ja entgegengewirkt werden. Dass es nicht möglich wäre, eine Anstalt geordnet zu führen, nur weil einzelne Sicherungsverwahrte nicht zur Arbeit verpflichtet werden (so das Bundesgericht in Ziff. 2.6.2), lässt sich wohl kaum belegen.

Wie schön, dass der Staat so genau weiss, was uns gut tut.

Dass Alternativen zur Arbeitspflicht die Anstaltsführung erschweren würden, kann sein, hat aber ein Sicherungsverwahrter gerade nicht zu verantworten. Hält es die Rechtsgemeinschaft für verhältnismässig einem Menschen aufgrund einer Gefährlichkeitseinschätzung die Freiheit zu nehmen, dann kann sie sich für die Durchführung dieses Freiheitsentzuges nicht darauf berufen, es sei einfacher, billiger oder bequemer einer von ihr bestimmten Ordnung zu folgen. Mit der Gefährlichkeit des Inhaftierten hat das ja nichts zu tun. Ist der Rechtsgemeinschaft der Aufwand nicht wert, so muss sie eben auf den Freiheitsentzug verzichten. Tut sie es nicht, so handelt sie unverhältnismässig.

8.

Die Pflicht zur Arbeit verletzt die Menschenwürde von Sicherungsverwahrten. Und zwar bereits vor ihrem 65. Altersjahr (a.A. Bundesgericht Ziff. 2.6.2). Anders als bei Strafgefangenen lässt sich eine Arbeitspflicht bei Sicherheitsverwahrten nicht durch die Verantwortung für deliktisches Handeln rechtfertigen. Der Verweis auf die Anstaltsordnung besagt bei Sicherungsverwahrten nichts anderes als: die Anstaltsordnung soll gelten, weil sie gelten soll. Das ist für eine Begründung ziemlich mager.

9.

Die Sache wird leider nicht besser vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (10109/14 Meier c. Schweiz vom 9. Februar 2016). Der hält sich zwar für einmal vornehm zurück und lässt die Schweiz gewähren, weil kein Konsens bestehe unter den Staaten des Europarates in der Frage der Arbeitspflicht im Pensionsalter (Ziff. 30 ff.: 16 von 28 Staaten bestimmen ausdrücklich, dass die Arbeitspflicht mit Erreichen des Rentenalters endet, in den anderen 12 besteht keine Regelung, weshalb eine Verpflichtung zur Arbeit nicht verboten ist). 16 Staaten schliessen es aus, und 12 sagen nichts. Offensichtlicher kann ein Dissens nicht sein.

10.

Der Gerichtshof qualifiziert die Arbeitspflicht erst zweifelsfrei als Zwangsarbeit (Ziff. 70) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Dann fragt er danach, ob vielleicht eine der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege (Arbeit, die üblicherweise im Freiheitsentzug verlangt wird, in Militär und Wehrpflicht, bei Notständen oder Katastrophen oder bei üblichen Bürgerpflichten werden nicht Zwangsarbeit genannt; vgl. dazu Zwangsarbeit 2 in dieser Nummer). Das bejaht er letztlich, insbesondere weil die Arbeitspflicht als Mittel diene, Haftschäden zu vermeiden und den Alltag zu strukturieren (Ziff. 73).

11.

Es ist schon erschreckend, wie nonchalant die höchste Instanz zum Schutz der Menschenrechte akzeptiert, dass es dem Staat erlaubt sein soll, einen Menschen gegen seinen ausdrücklichen Willen ein Verhalten aufzuzwingen, das Schäden vermeiden soll, die gerade dadurch entstehen, dass selbiger Staat diesen Menschen für lange Zeit einsperrt. Nochmals: Den Sicherungsverwahrten trifft für seine Situation kein Vorwurf irgendeiner Art. Erst produziert der 64 Staat also eine Situation, die beim Einzelnen zu Schäden führen kann und dann zwingt derselbe Staat den Betroffenen zu einem Verhalten, das der nicht will und zwar zu dessen Wohlergehen. Wie schön, dass der Staat so genau weiss, was uns gut tut. Offen bleibt, inwiefern das erzwungene Ausmalen von Mandalas (vgl. Ziff. 74) tatsächlich das Wohlergehen von Menschen fördert oder nicht vielmehr schädigt. Die Frage wird vom Gericht natürlich ebenso wenig geprüft wie mögliche Alternativen zur erzwungenen Arbeit, die ja nicht Zwangsarbeit heissen soll. Logisch setzt die Argumentation des EGMR zwingend die Unterstellung voraus, der Staat wisse besser, was gut sei für einen Betroffenen als dieser selbst.

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