Naheliegende & besonders naheliegende Möglichkeiten

Marcel Alexander NiggliNaheliegende & besonders naheliegende MöglichkeitenVerräterische SpracheContraLegem201826970

Naheliegende & besonders naheliegende Möglichkeiten

Marcel Alexander Niggli

Die unmittelbare Gefahr ist keine konkrete Gefahr (Bundesgericht, 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017)

69 «5.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.  

Eine Gefahr ist die Möglichkeit eines Schadens. Eine mögliche Gefahr ist die Möglichkeit der Möglichkeit eines Schadens.

Art. 90 Abs. 3 SVG stuft qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen als Verbrechen ein ( BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147). Wie dem Wortlaut des Gesetzes (‹namentlich›) zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf ( BGE 142 IV 137 E. 6.1 S. 142). In casu ist die vorsätzliche Begehung unbestreitbar gegeben (vgl. BGer, 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017, E. 2.1 und E. 2.3 zu einer behaupteten psychischen Störung und Alkoholintoxikation). Es besteht volle Schuldfähigkeit. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt (anders als Art. 129 StGB) keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat (BGer, 6B_148/2016 vom 29. November 2016, E. 1.4.2 mit Hinweisen). 

Entgegen der Beschwerde (S. 34) erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht die konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit Dritter. Wie GERHARD FIOLKA festhält, normiert der Tatbestand ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des 70 Risikos nach qualifiziert und ein Erfolgseintritt vergleichsweise nahe liegen muss (a. a. O., N. 116 f. zu Art. 90 SVG).»

Da nässt sich doch der unvoreingenommene Leser ein. Es gibt nach der Ansicht des Bundesgerichtes also

konkrete Gefahren,

unmittelbare Gefahren (besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung),

erhöhte abstrakte Gefahren (wohl: naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung) und

abstrakte Gefahren (wohl: Möglichkeit einer konkreten Gefährdung).

Wie das Gericht diese Abgrenzungen vornehmen wollte, bleibt unerfindlich, insbesondere der Unterscheid von unmittelbaren zu konkreten Gefahren dürfte wohl bloss kriminalpolitischen Zielsetzungen entsprechen: Wenn die unmittelbare keine konkrete Gefahr ist, dann können die beiden Strafbestimmungen (Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG) erfüllt sein, ohne dass die eine die andere konsumieren würde. Sie treten also in Konkurrenz, was zur Anhebung des Strafrahmens um 50% führt (Art. 49 StGB), wobei wohlgemerkt – auch dies eine der bemerkenswerten Perversionen des gegenwärtigen Sicherheitswahns – das abstrakte Gefährdungsdelikt (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) ein Strafmaximum von zwar nur 4 Jahren kennt, das ist aber dennoch härter als dasjenige des konkreten Gefährdungsdeliktes (Art. 129 StGB: 5 Jahre), weil – anders als die Geschwindigkeitsstrafnorm in Art. 90 SVG – die Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht.

Würde nämlich die konkrete Gefährdung nach Art. 129 StGB die bloss abstrakte Gefährdung nach Art. 90 SVG konsumieren, wenn niemand anderer als die konkret gefährdete Person gefährdet wird, so müsste nach der bisher stets vertretenen Position des Bundesgerichts selbst, das Erfolgsdelikt (die konkrete Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB) das blosse Tätigkeitsdelikt (abstrakte Gefährdung nach Art. 90 SVG) konsumieren. Einzig dies vermag die lächerlichen Unterscheidungen zu erklären, die das Bundesgericht vornimmt, ohne auch nur ein halbwegs einsichtiges Abgrenzungskriterium anzugeben. Wohl, weil das schlicht unmöglich ist.

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