Über die neuen Entwicklungen des Sexualstrafrechts in Japan

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Über die neuen Entwicklungen des Sexualstrafrechts in Japan

Shinya Fukamachi

In der vorliegenden Abhandlung wird die Reform des japanischen Sexualstrafrechts analysiert, in der unter anderem eine Geschlechtsneutralisierung und eine Erweiterung von § 177 des japanischen StGB (Vergewaltigung) vorgenommen sowie neue Tatbestände des sexuellen Missbrauchs durch Erziehungsberechtigte eingeführt wurden. Die Beweggründe hinter dem neuen Gesetz sollen näher beleuchtet und mit dem deutschen Sexualstrafrecht verglichen werden, um klar zu machen, ob die Reform tatsächlich unentbehrlich war. Die Revision des Tatbestandes der Vergewaltigung ist grundsätzlich wünschenswert, jedoch ist gegen eine Einführung der neuen Sexualdelikte einzuwenden, dass deren Strafrahmen zu hoch und deren Rechtsgut noch unklar sind. Ausserdem behandelt dieser Beitrag den Reformvorschlag zur Bestrafung sexueller Handlungen wider den Willen des Opfers.501

Einleitung

In Japan wurden 2017 die Sexualdelikte reformiert. Sie waren bis zu diesem Zeitpunkt nahezu unverändert geblieben, obwohl das japanische Strafgesetzbuch (jStGB) bereits im Jahr 1907 entstanden ist. Dieses «altmodische» Sexualstrafrecht wurde jedoch zunehmend kritisiert,502 weshalb das japanische Justizministerium einen Ausschuss für die Reform des Sexualstrafrechts einberief, der im September 2016 eine Beschlussempfehlung für den Referentenentwurf veröffentlichte. Am 16.06.2017 wurde der Regierungsentwurf vom japanischen Parlament verabschiedet und am 13.07.2017 trat das reformierte Sexualstrafrecht in Kraft.

Das neue Gesetz enthält einen erweiterten Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 jStGB), gemäss dem nicht nur Frauen, sondern auch Männer Opfer der Tat sein können, und § 180 jStGB, der ein Antragserfordernis für die Verfolgung von Sexualdelikten vorsah, wurde gestrichen. Anders als im deutschen Sexualstrafrecht wurde jedoch auf die Einführung einer Bestimmung, welche sexuelle Handlungen ohne Gewalt und Bedrohung (nur gegen den Willen der Verletzten) bestraft, verzichtet. Ausserdem sieht das neue Gesetz keinen besonderen Tatbestand der sog. sexuellen Belästigung vor. Die Tendenz der Reform des japanischen Sexualstrafrechts stimmt damit 220 teilweise mit der Gesetzgebung in Deutschland überein, es gibt jedoch auch grosse Unterschiede.

Im Folgenden sollen einige Aspekte der Reform erläutert und mit dem deutschen Sexualstrafrecht verglichen werden: Zunächst werden die alten und neuen Vorschriften des jStGB detailliert dargestellt (II.), dann werden die Beweggründe hinter der Reform näher beleuchtet (III.) und schliesslich werden die weiteren angestrebten Reformen kurz umrissen (IV.).

Die alten und neuen Sexualdelikte im jStGB

Das alte Recht

Verglichen mit den deutschen Bestimmungen des Sexualstrafrechts sind die japanischen Tatbestände vom Wortlaut her weniger kompliziert und einfacher zu verstehen:

Nötigung zur Unzucht, wobei sowohl Männer als auch Frauen Opfer sein können (§ 176 jStGB a.F.)

Vergewaltigung, die nur den Beischlaf mit einer Frau umfasst (§ 177 jStGB a.F.)

Quasi-Vergewaltigung und Quasi-Nötigung zur Unzucht (§ 178 jStGB a.F.), die in einer Lage der Widerstandslosigkeit des Opfers vorgenommen werden

Gruppenvergewaltigung (§ 178 bis jStGB a. F.)

Versuch (§ 179 jStGB a.F.)

Antragsdelikt (§ 180 jStGB a.F.)

Vergewaltigung und Nötigung zur Unzucht mit Körperverletzung oder Todesfolge (§ 181 jStGB a.F.)

Das neue Recht

Das japanische Justizministerium schlug den Referentenentwurf vor, um auf die zunehmende Kritik an den Bestimmungen des Sexualstrafrechts zu reagieren. Anschliessend veröffentlichte der Ausschuss für die Reform des Sexualstrafrechts eine Beschlussempfehlung zum Entwurf. Im März 2017 wurde der Regierungsentwurf im Parlament beraten und am 16.06.2016 verabschiedet. Er enthielt folgende Neuerungen: Eine Erweiterung und Geschlechtsneutralisierung des Tatbestandes der Vergewaltigung (1.), eine Erhöhung der Mindeststrafe der Vergewaltigung (2.), die Einführung neuer Tatbestände, welche den sexuellen Missbrauch einer Person unter 18 Jahren durch ihren Erziehungsberechtigten sowie deren erfolgsqualifizierte Delikte umfassen (3.) und die Abschaffung des Antragserfordernisses (§ 180 jStGB a.F.) (4.).

Erweiterung und Geschlechtsneutralisierung der Vergewaltigung (§ 177 jStGB n.F.)

Im neuen Gesetz wird der erweiterte Vergewaltigungstatbestand wie folgt geregelt: Wer durch Gewalt oder Drohung eine Person nicht unter dreizehn Jahren zur Duldung des Beischlafs, Analverkehrs oder Oralverkehrs (kurz: Beischlaf u.Ä.) nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer mit einer Person unter dreizehn Jahren den Beischlaf u.Ä. vornimmt.

Erhöhung der Mindeststrafe der Vergewaltigung (§§ 177,178 jStGB n.F.)

Die Mindeststrafe der Vergewaltigung und der Quasi-Vergewaltigung wurde mit dem neuen Gesetz auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht.

Neue Tatbestände des sexuellen Missbrauchs durch den Erziehungsberechtigten (§ 179 jStGB n.F.)

Das Gesetz führt den neuen Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer unter 18-jährigen Person sowie ein qualifiziertes Delikt wie folgt ein:

Beischlaf durch den Erziehungsberechtigten: Wer mit einer Person unter achtzehn Jahren dadurch Beischlaf u.Ä. vornimmt, dass er als Erziehungsberechtigter seinen Einfluss auf sie ausübt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Verursacht der Täter durch seine Handlung den Tod oder die Körperverletzung des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter sechs Jahren.

221 Unzüchtige Handlungen durch den Erziehungsberechtigten: Wer an einer Person unter achtzehn Jahren dadurch unzüchtige Handlungen vornimmt, dass er als Erziehungsberechtigter seinen Einfluss auf sie ausübt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Verursacht der Täter durch seine Handlung den Tod oder die Körperverletzung des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Abschaffung des Antragserfordernisses

§ 180 jStGB a.F., der die Tatbestände der §§ 176-178 jStGB und deren versuchte Begehung als Antragsdelikte qualifizierte, wurde gestrichen.

Analyse des neuen Gesetzes

Was regelt das neue Gesetz

Erweiterung und Geschlechtsneutralisierung der Vergewaltigung503 (§ 177 jStGB n.F.)

Der Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 jStGB a.F.) stellte seit 1907 unverändert nur den Beischlaf mit einer Frau unter Strafe. An dieser Bestimmung wurde jedoch zunehmend kritisiert, dass ein Täter gem. § 176 jStGB a.F. weniger schwer bestraft wird, wenn er einen Mann zur Duldung des Analverkehrs nötigt. Das reformierte Gesetz umfasst sowohl eine Geschlechtsneutralisierung des Opfers, als auch eine Erweiterung des Taterfolges: Beischlaf, Analverkehr und Oralverkehr.

Der ersten Änderung ist ohne weiteres zuzustimmen. Eine geschlechtliche Neutralisierung des Sexualdelikts wäre auch mittels folgender Alternativen möglich: Zum einen könnte man nur die Höchststrafe der Nötigung zur Unzucht (§ 176 jStGB) auf diejenige der Vergewaltigung anheben, während der Tatbestand der Vergewaltigung als solcher unverändert bleibt,504 zum anderen könnten, wie im dStGB, die beiden Bestimmungen der §§ 176, 177 jStGB vereinheitlicht werden. Ähnlich wie im österreichischen StGB (öStGB) unterscheidet das neue Gesetz zwischen Vergewaltigung und Nötigung zur Unzucht, während es gleichzeitig den Tatbestand der Vergewaltigung geschlechtlich neutralisiert.

Die zweite Änderung muss näher beleuchtet werden, da es nicht plausibel erscheint, dass nur das Einführen eines männlichen Glieds in die Scheide, in den Anus oder in den Mund als Vergewaltigung qualifiziert wird. Gegen diese Vorschrift wird argumentiert, dass, wie nach der in Deutschland herrschenden Meinung,505 im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in den Körper auch die Penetration der Scheide oder des Anus mit einem Finger, einer Zunge oder einem Gegenstand erfasst werden müsse.506 Meines Erachtens ist dieser Ansicht jedoch entgegenzuhalten, dass es nicht verständlich ist, warum das Einführen eines Messers in den Mund nicht als Vergewaltigung betrachtet wird, obwohl die Schwere des Eingriffs offensichtlich ist. Ob eine Vergewaltigung vorliegt beruht auf der Intensität des «sexuellen»507 Eingriffs, weshalb man auch auf den objektiven Sexualbezug der Tat508 abstellen muss, den das Einführen des männlichen Gliedes ohne Zweifel hat.509 Im Ergebnis ist daher auch der zweiten Änderung zuzustimmen. 222

Neue Tatbestände des sexuellen Missbrauchs durch den Erziehungsberechtigten (§ 179 jStGB n.F.)

Das neue Gesetz führt neue Bestimmungen über sexuellen Missbrauch ein, nach denen der Beischlaf zwischen einem Elternteil und einem Kind gegen dessen Willen (ohne Gewalt und Drohung) ebenso schwer wie die Vergewaltigung (§ 177 jStGB n.F.) oder die Quasi-Vergewaltigung (§ 178 Abs. 2 jStGB n.F.) bestraft wird.510 Dies wird mit der schwerwiegenden Verletzung der sexuellen Freiheit des Opfers, welche die unter langfristigem körperlichem und/oder psychischem Missbrauch vorgenommenen sexuellen Handlungen darstellen, begründet.511 Indessen ist noch unklar, warum diese Straftat mit der Vergewaltigung oder Nötigung zur Unzucht (§ 176 jStGB) gleichzustellen ist.512 Im Folgenden soll die Struktur der neuen Tatbestände analysiert und anschliessend deren einzelne Voraussetzungen detailliert dargestellt werden.

Struktur der Tatbestände

Der Wortlaut der Vorschrift lautet: Wer mit einer Person unter achtzehn Jahren dadurch den Beischlaf u.Ä. (oder sexuelle Handlungen) vornimmt, dass er als Erziehungsberechtigter seinen Einfluss auf sie ausübt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (oder von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) bestraft.

Um den hohen Strafrahmen (der denen der Vergewaltigung und der Nötigung zur Unzucht entspricht!) zu rechtfertigen, kann nur «der Erziehungsberechtigte» Tatsubjekt sein. Dadurch wird auch der Kern des Unrechts in diesen Tatbeständen abgegrenzt.

Voraussetzungen

Der Auffassung des Ausschusses nach setzt «der Erziehungsberechtigte» ein mit der Eltern-Kind Beziehung gleichzustellendes andauerndes Verhältnis voraus.513 Im Unterschied zu den Sexualdelikten gegen Jugendlichen unter Ausnutzung der Stellung des Täters in den deutschsprachigen Ländern514 scheiden Erziehungs-, Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse als Tatbestandsmerkmale aus. Diese Eingrenzung basiert auf der Auffassung, dass nur die Ausnutzung der (mit dem Eltern-Kind-Verhältnis gleichzustellenden) hohen Abhängigkeit eine ausreichend grosse unterdrückende Auswirkungen auf den Willen des Opfers haben kann.515 Allerdings werden in der Bestimmung keine konkreten Beispiele der Verhältnisse aufgezählt – man soll einzelfallabhängig einschätzen, ob die Voraussetzung erfüllt ist – deswegen ist der Tatbestand konturlos.516

Wenn einmal die Voraussetzung des «Erziehungsberechtigten» erfüllt ist, nimmt er grundsätzlich als solcher Einfluss auf das Opfer, um den Beischlaf (oder die unzüchtigen Handlungen) vorzunehmen, es sei denn, dass er ohne Ausübung seiner Autorität – z.B. in der Dunkelheit, ohne das Opfer wissen zu lassen, dass er dessen Vater ist517 – mit ihm sexuelle Handlungen vornimmt.518 Das Einverständnis des Opfers ist rechtlich völlig unbeachtlich.

Im Ergebnis ähnelt diese Bestimmung dem § 174 I Nr. 3 dStGB519, der jede sexuelle Handlung für strafbar erklärt, ohne dass es auf eine Ausnutzung der Abhängigkeit des Opfers ankommt.520 223

Rechtsgut und Strafrahmen

Höchst fragwürdig ist, dass der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs durch den Erziehungsberechtigten dem der Vergewaltigung (Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahre!) entspricht. In den deutschsprachigen Ländern stehen die Mindest- und Höchststrafe des Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter achtzehn Jahren auf einer niedrigeren Ebene521 als die der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Die Höchststrafe ist im Hinblick auf den schwersten Fall – z.B. einen langfristigen sexuellen Missbrauch durch die Eltern – vorgesehen. Im Vergleich zu einer solchen Rechtslage ist die Höchststrafe für den sexuellen Missbrauch durch den Erziehungsberechtigten unverhältnismässig schwer. Gleiches gilt für die Mindeststrafe.

Der Gesetzentwurf versucht nur den Fall der mit der Vergewaltigung gleichzustellenden schwerwiegenden Verletzung der sexuellen Freiheit des Opfers, das anscheinend mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist, aber das normativ kein Recht auf seine sexuelle Selbstbestimmung ausüben kann, zu erfassen.522 Indessen ist dieser Versuch nicht gelungen. Nach dem Vorschlag des Gesetzentwurfs wird der Kern des Unrechts nur mit dem Tatbestandsmerkmal «Erziehungsberechtigter» umschrieben. Durch diese Darstellung ähnelt dieses Verbrechen jedoch der Blutschande.523

Um diese Schwierigkeit bewältigen zu können, muss über das Rechtsgut dieser Vorschrift nachgedacht werden. Der Gesetzentwurf erwähnt nur die sexuelle Freiheit des Opfers, das erklärt jedoch nicht, warum nur die Erziehungsberechtigten zum Täterkreis gehören. Meines Erachtens liegt der Grund darin, dass die neuen Tatbestände des sexuellen Missbrauchs auch die gesunde sexuelle Entwicklung des Opfers unter achtzehn Jahren als Rechtsgut schützen, für die ausschliesslich die Erziehungsberechtigten verantwortlich sind.524 Zugleich kann diese Auffassung begründen, dass der Strafrahmen dieser Vorschrift so hoch ist.

Was regelt das neue Gesetz nicht

Keine Abschaffung der Gewalt und Drohung als Tatmodalität

Ausgangspunkt der Diskussion

Bislang wurde den Bestimmungen der Vergewaltigung (§ 177 jStGB a.F.) oder der Nötigung zur Unzucht (§ 176 jStGB) heftig vorgeworfen, dass deren Tatmodalitäten nur auf Gewalt und Drohung begrenzt sind.525 Auch im Bericht des Kabinettsbüros über Gewalt gegen Frauen wurde behauptet, dass sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers auch ohne Gewalt oder Drohung als Vergewaltigung (oder Nötigung zur Unzucht) anzusehen sind, insofern Sexualdelikte als Verletzung der sexuellen Freiheit verstanden werden.526 Das neue Gesetz verzichtet jedoch nicht auf solche Tatmodalitäten.

Der Diskussionslage in Japan steht jene in Deutschland gegenüber, wo sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers als eigenes Sexualdelikt unter Strafe gestellt werden (§ 177 I dStGB). Zwar hat Japan das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention) nicht ratifiziert, weshalb ihm keine völkerrechtliche Pflicht zur Einführung einer entsprechenden Regelung zu- 224 kommt,527 aber in Österreich, dem eine solche Pflicht auferlegt wurde, hat die Regierung nicht wegen der Obliegenheit durch das Übereinkommen, sondern zur «über den von der Konvention vorgegebenen Mindeststandard hinausgehenden Umsetzung von Artikel 36 der Europaratskonvention»528 eine neue Vorschrift (§ 205 a öStGB529) vorgeschlagen. Daher muss näher analysiert werden, ob eine solche Bestimmung auch in Japan benötigt wird, um die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers ausreichend zu schützen.

Analyse der Diskussionslage in Deutschland

In Deutschland wurde die Reform des § 177 dStGB vorgeschlagen, da dem durch den BGH beschränkten Anwendungsbereich des § 177 dStGB a.F. zufolge viele Fälle straffrei bleiben, die offensichtlich strafwürdig sind. Als Strafbarkeitslücken des § 177 dStGB a.F. kann man benennen530:

Ein Finalzusammenhang ist erforderlich;

§ 177 dStGB a.F. erfasst nur die Drohung mit Körperverletzung oder Tötung;

§ 177 I Nr. 3 dStGB a.F. verlangt nach h. M. eine objektiv schutzlose Lage;

Das Ausnutzen eines Überraschungsmoments ist nicht unter § 177 dStGB zu subsumieren.

In der Auslegung des § 177 dStGB a.F. herrschte die Meinung531, dass es an einem Finalzusammenhang fehlt, wenn sich der Täter nach Gewaltanwendung oder Bedrohung zu sexuellen Handlungen entschliesst. Dieser Auffassung nach ist § 177 I dStGB a.F. noch nicht erfüllt, wenn der Täter die Gewalt anwendet, nicht um den Widerstand des Opfers zu beugen, sondern um seine sexuelle Lust zu steigern.

Um die Strafbarkeitslücken (2) und (3) zu erläutern, ist der sog. «Arbeitsagentur-Fall» anschaulich. Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war als Angestellter der Bundesagentur für Arbeit als Fallmanager im Bereich Stellenvermittlung für die unter 25-jährigen Arbeitssuchenden zuständig. Er betreute die zum Urteilszeitpunkt 27-jährige Frau W, die sehr sensibel und wenig durchsetzungsfähig war. Der Angeklagte bestellte sie in sein Büro. Er fragte sie, ob sie einen Freund habe und machte ihr Komplimente. Der Angeklagte war sexuell erregt und forderte sie auf, «komm, lass uns küssen». In der Hoffnung, dann gehen zu können, wehrte sich sie nicht, als er ihr einen Zungenkuss gab. Der Angeklagte fragte nun aber, «ob sie es ihm mit dem Mund machen würde». Obwohl sie die Frage verneinte, entblösste er sein erigiertes Geschlechtsteil und führte es ihr, ohne dass sie Widerstand leistete, in den Mund. Der Angeklagte zog nach kurzer Zeit seinen Penis aus ihrem Mund, stellte sich hinter sie und befriedigte sich selbst.532

Das LG Siegen verneinte eine sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 und 2 dStGB a.F., weil der Angeklagte weder Gewalt ange- 225 wendet habe, noch mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht habe, noch habe sich Frau W in einer schutzlosen Lage befunden. Der BGH hob das Urteil auf, weil das LG auch keine exhibitionistische Handlung des Täters ( – 183 dStGB) angenommen hatte. Beide Instanzen bestätigten, dass der Angeklagte nicht nach § 177 dStGB a.F. strafbar ist.

Früher machte sich nicht strafbar, wer den sexuellen Übergriff so überraschend vornahm, dass das Opfer darauf nicht reagieren konnte.533 Nach dem bisherigen Recht wurde der Täter nicht bestraft, selbst wenn er, ohne seine sexuellen Absichten zuvor zu erkennen zu geben, plötzlich und mit Gewalt das Geschlechtsteil des Opfers berührt, weil es an einer Willensbeugung (Nötigung) fehlt.534 Ausserdem war auch § 179 dStGB a.F. nicht erfüllt.

Analyse der Diskussionslage in Japan

Anders als in Deutschland sind die oben beschriebenen vier Konstellationen in Japan grundsätzlich strafbar. Nach der Rechtsprechung535 und der h.M.536 sind weder die Überwindung des entgegenstehenden Willens des Opfers mit Gewalt oder Drohung noch ein Finalzusammenhang erforderlich. Der Täter wird nach §§ 176, 177 jStGB bestraft, wenn er in der konkreten Tatsituation (Alter und Geschlecht des Opfers, Zeit und Umgebung der Tat u.a.)537 mit Gewalt oder Drohung den Widerstand des Opfers erschwert. Ausserdem ist der Anwendungsbereich des § 178 jStGB (Quasi-Vergewaltigung oder Quasi-Nötigung zur Unzucht) viel umfangreicher als derjenige von § 179 dStGB a.F. Nach dieser Auffassung macht sich wegen Quasi-Vergewaltigung (§ 178 Abs. 2 jStGB) oder Quasi-Nötigung zur Unzucht (§ 178 Abs. 1 jStGB) strafbar, wer nach einer Gewaltanwendung oder einer Bedrohung sexuellen Handlungen mit dem oder am Opfer vornimmt, das wegen der Auswirkung der Gewalt oder Drohung in einer Lage ist, in welcher der Widerstand psychisch erschwert ist. Der Täter wird wegen Vergewaltigung (§ 177 jStGB) bestraft, wenn er zur Luststeigerung Gewalt gegen das Opfer anwendet und den Beischlaf vornimmt, weil ein Finalzusammenhang völlig entbehrlich ist.

Im Gegensatz zu § 177 I dStGB a.F. (§ 177 V n.F.) lassen § 177 jStGB (Vergewaltigung) und § 176 jStGB (Nötigung zur Unzucht) auch eine Drohung ohne gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben als Tatmittel zu. Deswegen wird der Täter nach § 177 jStGB bestraft, wenn er dem Opfer nur mit einer zukünftigen Entlassung droht, um den Beischlaf vorzunehmen.538

Anders als § 177 Abs. 1 Nr. 3 dStGB a.F. (§ 177 V Nr. 3 n.F.) schreiben §§ 176 und 177 jStGB keine Erweiterung der Tathandlung, also keine Ausnutzung einer hilflosen Lage, vor. Nach der Rechtsprechung und der h.M. in Japan werden jedoch Gewalt oder Drohung nicht in einer restriktiven, sondern in einer umfassenden Weise ausgelegt. Ausserdem wird der Täter nach § 178 jStGB bestraft, wenn er ohne Gewalt und Drohung zum Beischlaf eine Lage lediglich ausnutzt, in der der Widerstand des Opfers körperlich oder psychisch erschwert ist. Der «Arbeitsagentur-Fall» wäre in Japan daher möglicherweise nach § 176 oder § 178 Abs. 1 jStGB strafbar.

Schliesslich ist die Ausnutzung des Überraschungsmoments nach der japanischen Rechtsprechung539 wenigstens unter § 176 jStGB (Nötigung zur Unzucht) subsumierbar. Deswegen macht sich der Täter nach § 176 jStGB strafbar, wenn er plötzlich die Hand in die Hose des Opfers steckt und dessen Geschlechtsteil berührt. 226

Kein Interesse an der sexuellen Belästigung?

Die sexuelle Belästigung, die bereits in Art. 198 sStGB und § 218 öStGB normiert ist, wurde in Deutschland nach dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches540 als § 184 i dStGB eingeführt. Diese Entwicklung spiegelte sich nicht in der Reform des japanischen Sexualstrafrechts wieder, in deren Verlauf keine Diskussion zur sexuellen Belästigung ergangen ist. Wie lässt sich dieser Unterschied begründen?

Als Anwendungsbereich der sexuellen Belästigung kommt eine Berührung der Brust oder des Gesässes in Betracht, die im Hinblick auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht von einiger Erheblichkeit ist.541 Diese Handlungen sind weder unter § 177 Abs. 1 dStGB a.F. (sexuelle Nötigung) noch unter § 177 Abs. 2 Nr. 3 dStGB n.F. (sexueller Übergriff) zu subsumieren. Nach dem bisherigen Recht waren sie straffrei. Hingegen ist dieselbe Körperberührung nach § 176 jStGB (Nötigung zur Unzucht)542 strafbar, weil der Begriff der «Unzucht» viel umfassender ist als derjenige der «sexuellen Handlungen» (§ 184 h Nr.1 dStGB).543 In Japan gibt es also auch in den Fällen der sexuellen Belästigung eine kleinere Strafbarkeitslücke544 als in deutschsprachigen Ländern.

Weitere Reform des Sexualstrafrechts?

Die praktische und symbolische Bedeutung der Abschaffung der Gewalt und Drohung als Tatmodalität

Wie bereits skizziert, scheint die Abschaffung der Gewalt und Drohung als Voraussetzung der §§ 176, 177 jStGB mindestens in der Praxis nicht erforderlich zu sein, dennoch wurde die Tatmodalität nach der Reform noch stärker kritisiert. Dies insbesondere, nachdem das LG Nagoya am 26.03.2019 einen Täter freigesprochen hat, der seine 19-jährige Tochter – deswegen konnte er nicht nach § 179 jStGB bestraft werden – sexuell missbrauchte, mit der Erklärung, dass ihre Widerstandslosigkeit – die Voraussetzung der Quasi-Vergewaltigung (§ 178 Abs. 2 jStGB) – nicht hinreichend bewiesen wurde. In solchen Fällen, in denen das über 18-jährige Opfer nur in einem Klima der Gewalt – ohne konkrete Gewalt und Drohung – von den Eltern zu sexuellen Handlungen gezwungen wird, hat die Abschaffung der Tatmodalität eine praktische Bedeutung.

Ausserdem ist die symbolische Wirkung zu berücksichtigen, welche die Streichung der Gewalt und Bedrohung mit sich bringt. An der Tatmodalität wird schon seit langer Zeit kritisiert, dass sie den Verletzten eine «Abwehrpflicht gegen den Täter» auferlegt, unter der Prämisse, dass sich Frauen vor sexuellen Handlungen schützen sollen, wenn sie sie vermeiden wollen (sog. Vergewaltigungsmythos). Mit der Abschaffung der Gewalt und Drohung als Tatmodalität wird klargestellt, dass das Opfer keine solche Pflicht trifft.

Neuer Tatbestand ohne Tatmodalität der Gewalt und Drohung?

Strafrahmen des neuen Tatbestandes

Die Kritiker verlangen zwar die Abschaffung der oben beschriebenen Tatmodalität, jedoch ist noch unklar, welcher Tatbestand ihrer Auffassung nach eingeführt werden soll: Einige von ihnen545 wollen nur die Streichung der Tatbestandsmerkmale Gewalt und Drohung im § 177 jStGB n.F. mit der Folge, dass dessen Strafrahmen unverändert bleibt. Mir erscheint dies jedoch fragwürdig, weil der Strafrahmen der Norm, eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren, für sexuelle Handlungen nur wider den Willen der Verletzten zu hoch ist. Deutschland und Österreich führten die Vorschrift des 227 sexuellen Übergriffs ein, dessen Strafrahmen jedoch niedriger als derjenige der sexuellen Nötigung ist. In Ergebnis ist dem zuzustimmen.

Irrtum des Opfers

In Japan, ähnlich wie in der Schweiz,546 tauchten in der Praxis einige Fällen auf, in denen ein Opfer aufgrund eines Irrtums sexuelle Handlungen durch den Täter duldete. Es stellt sich daher die Frage, welche Irrtümer eine Strafbarkeit nach der Quasi-Vergewaltigung (§ 178 Abs. 2 jStGB) oder Quasi-Nötigung zur Unzucht (§ 178 Abs. 1 jStGB) nicht ausschliessen. Die japanische Rechtsprechung subsumierte mehrmals Fallkonstellationen, in denen das Opfer über die medizinische oder therapeutische Notwendigkeit getäuscht wurde, unter § 178 jStGB, da die Widerstandslosigkeit der Verletzten so weit ausgelegt wird, dass sowohl eine physische als auch eine psychische Widerstandsunfähigkeit erfasst werden können.

Interessanter ist die Problematik des sog. «Stealthings». Als Stealthing wird eine Form des Missbrauchs bezeichnet, bei der ein Sexualpartner vor oder während des Geschlechtsverkehrs sein Kondom heimlich – ohne Einwilligung des anderen Partners – entfernt. Die japanische Rechtsprechung hatte keinen solchen Fall zu beurteilen, so dass es noch unklar ist, ob dieser Irrtum eine Widerstandslosigkeit des Opfers (§ 178 jStGB) begründen kann. Meines Erachtens ist es zweifelhaft, ob der Täter für eine Quasi-Vergewaltigung bestraft wird, da der Strafrahmen des § 178 Abs. 2 jStGB n.F. zu hoch ist (der gleiche Strafrahmen wie § 177 jStGB, also Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren!).

Mit der Einführung des neuen Tatbestandes, der sexuellen Handlungen wider den Willen der Verletzten strafbar macht, taucht das schwer zu lösende Problem auf, ob auch Stealthing unter diese Bestimmung fällt. In Deutschland ist diese Problematik nach der Reform des Sexualstrafrechts höchst umstritten.547 In Japan nimmt die Thematik noch keine grosse Rolle ein548, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie in der Zukunft heftig diskutiert wird.

Zum Schluss

Die Reform der Sexualdelikte im jStGB scheint zurückhaltend und es sind nur kleine Fortschritte zum erwünschten Schutz der sexuellen Freiheit gemacht worden, so dass das neue Gesetz noch kritisiert wird. Jedoch ist sie die erste und grösste Reformierung im Sexualstrafrecht seit 1907, die sowohl in der Praxis als auch im Schrifttum eine grosse Bedeutung hat. Wir müssen die Folgen des reformierten Gesetzes untersuchen und eine weitere Reform vorschlagen, wenn sie notwendig ist.

Diese Abhandlung ist Herrn Professor Christian Schwarzenegger gewidmet. Ich habe im Jahr 2016 als Gastwissenschaftler an seinem Institut studiert und mich mit ihm über viele Themen ausgetauscht. Es freut mich sehr, dass ich mit dem Beitrag sein 60. Jubiläum feiern darf.

501

Der Autor veröffentlichte bereits den Hauptteil dieser Abhandlung in Fukamachi, Über die Reform des Sexualstrafrechts in Japan, Ein Vergleich mit dem deutschen Strafrecht, GA, 2017, 444 ff., deren Gegenstand aber die Analyse der Reformvorschläge der japanischen Regierung ist.

502

In den Reformentwürfen zum japanischen Strafgesetzbuch der Jahre 1940 und 1974 wurden neue Tatbestände des Sexualstrafrechts vorgeschlagen, jedoch wurden die Entwürfe nicht in das Gesetz aufgenommen.

503

Der alte Titel des § 177 jStGB war «Notzucht», neu wird die Norm als «Nötigung zum Beischlaf u.Ä.» bezeichnet.

504

Das schweizerische StGB (sStGB) hat diesen Weg gewählt (siehe Art. 189, 190 sStGB).

505

Renzikowski, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, StGB Band 3, § – 80-184j, 3. Aufl., München 2017, § 177 N 67.

506

Ida, Bemerkungen zu den Änderungen der Sexualdelikte, Keio-Hogaku 2/2015, 43 ff., 48. Diese Auffassung vertritt auch die österreichische Rechtsprechung bei der Auslegung der «dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung» (§ 201 öStGB) (vgl. 13 Os 15/95 (Einführung des Fingers in die Scheide der Verletzten); 13 Os 191/95 (Einführung des Fingers in den Anus der Verletzten)).

507

Hörnle, Sexuelle Selbstbestimmung: Bedeutung, Voraussetzungen und kriminalpolitische Forderungen, ZStW 2015, 851 ff., 862.

508

Auch in Österreich ist nicht nur die Intensität des Eingriffs, sondern auch die Ähnlichkeit der Handlung mit einem Geschlechtsverkehr massgeblich. Vgl. Philipp, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2012, Vor § 201 N 23.

509

Vgl. Schwaighofer, Vergewaltigung durch Einführen eines Fingers in die Scheide, JBl 1992, 729 ff., 730 f.

510

Die erste Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts, 7.

511

Die dritte Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts, 9.

512

Honjyo, Die Reformierung der Sexualdelikte, Horitsu-Jihou 88, 5 (2016), 103.

513

Die dritte Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts, 3.

514

Vgl. § 174 dStGB, § 212 öStGB und Art. 188 sStGB.

515

Vgl. Fukamachi, Über die sexuellen Delikte gegen Kinder, in: Gedächtnisschrift für Noriyuki Nishida, 2017, 339.

516

Diese Kritik wurde bereits von der Rechtsanwältin Keiko Miyata in der fünften Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts angebracht.

517

Die fünfte Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts, 8.

518

Die siebte Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts, 3.

519

Auch gem. der Auslegung des § 174 I Nr. 3 dStGB ist es erforderlich, dass das Opfer weiss, dass es vom Täter abstammt. Vgl. Renzikowski, MüKo (Fn. 5), § 174 N 34.

520

Fukamachi (Fn 15), 340.

521

§ 174 I dStGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren); § 212 I öStGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe); Art. 188 I sStGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

522

Die dritte Besprechung des Ausschusses für die Reform des Sexualstrafrechts, 18.

523

Bei § 173 dStGB (Beischlaf zwischen Verwandten) droht nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In Japan gibt es nicht einmal eine entsprechende Bestimmung.

524

Fukamachi, Strafrechtliche Regelungen über den sexuellen Missbrauch gegen Kinder in der Familie, Rikkyo-Hogaku 97 (2018), 104 f.

525

Vgl. Shimaoka, Rechtsgut der Sexualdelikte und Kritik am Reformentwurf zum Strafgesetzbuch, Keio-Hogaku 2/2017, 19 ff., 30 f.

526

Der besondere Ausschuss über Gewalt gegen Frauen, Problemen und Pläne zur Bekämpfung der «Gewalt gegen Frauen», 2012, 9.

527

Art. 36 I der Instanbul Konvention lautet wie folgt:

«1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:

a) nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand;

b) sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person;

c) Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person.»

528

EBRV 689 BglNR XXV GP, 33.

529

§ 205 a öStGB lautet:

«(1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.»

530

Hörnle, Die geplanten Änderungen der §§ 177, 179 StGB – ein kritischer Blick, KriPoZ 2016, 19 ff., 21.

531

Eisele, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, § 177 N 6.

532

BGH: Exhibitionistische Handlung, NStZ 2015, 337 f., 337.

533

Eisele, in: Schönke/Schröder (Fn. 31), § 177 N 10.

534

Renzikowski, Nein! – Das neue Sexualstrafrecht, NJW 2016, 3553 ff., 3555.

535

Urteil des OGH vom 10.5.1949, Keisyū 3, 6, 711.

536

Nishida et al., Kommentar zum japanischen StGB, Tokyo 2016, 619 f.

537

Beschluss des OGH vom 6.6.1958, Syūkei 126, 171.

538

Fukamachi, Der Grad der Gewalt oder Drohung in den Sexualdelikten, Hougaku-Kyoshitsu, Nr. 427 (2016), 37.

539

Urteil des früheren OGH vom 1.12.1925, Keisyū, 4. 743.

540

BGBl. I 2016, 2460 ff., 2460.

541

Sexuelle Handlungen sind nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184 h Nr. 1 dStGB).

542

Ausserdem ist eine solche Berührung, die an öffentlichen Orten (z. B. im Zug) vorgenommen wird, nach kommunalen Verordnungen strafbar (das heisst auf japanisch «Chikan»).

543

Wie bereits festgestellt, ist auch die Ausnutzung des Überraschungsmoments unter § 176 jStGB subsumierbar.

544

Es könnte sein, dass dieselbe Strafvorschrift wie Art. 198 sStGB eingeführt wird, wenn nicht nur Körperberührungen, sondern auch verbale sexuelle Belästigungen unter Strafe gestellt werden sollen.

545

Vgl. Shimaoka (Fn. 25), 34.

546

Scheidegger, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Bern 2018, 242 ff.

547

Z.B. Hoffmann, Zum Problemkreis der differenzierten Einwilligung (Einverständnis) des Opfers im Bereich des  – 177 StGB nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2016, Ein Kurzbeitrag zur strafrechtlichen Einordnung des sogenannten «Stealthing», NStZ 2019, 16 ff.

548

Z.B. Kawaguchi, Von der Vergewaltigung nach der sexuellen Nötigung ohne Einwilligung, Hosei-Kenkyu 85, 3-4(2019), 518 f.

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Über die neuen Entwicklungen des Sexualstrafrechts in Japan
von Shinya Fukamachi
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