Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren

David StuderDie Beschuldigten-Einsprache im StrafbefehlsverfahrenLContraLegem20192164185

Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren

David Studer

Eine empirische Untersuchung zur Häufigkeit und zu den Ursachen von Einsprachen in vier Schweizer Kantonen

Die Einsprache stellt das zentrale Mittel der beschuldigten Person dar, sich gegen einen staatsanwaltlichen Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Trotz der grossen Bedeutung der Einsprache (welche sich ihrerseits bereits aus der schieren Häufigkeit des Strafbefehlsverfahrens in der Schweiz ergibt) ist empirisch kaum etwas darüber bekannt, welche Gründe beschuldigte Personen dazu veranlassen, Einsprache zu erheben oder dies nicht zu tun. Dieser Beitrag untersucht mittels durch eine quantitative Aktenanalyse gewonnener Daten, welche Faktoren empirisch mit der Einspracheerhebung verknüpft sind. Ausgewertet wurden mehr als 4’600 Strafbefehlsdossiers in den Kantonen Bern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich.

Einführung

Die Einsprache nach Art. 354 StPO stellt ein Rechtsbehelf oder – je nach Rechtsauffassung – ein Rechtsmittel im Strafbefehlsverfahren dar,360 mit welchem eine beschuldigte Person gegen einen von der Staatsanwaltschaft an sie gerichteten Strafbefehl vorgehen und das Straf(befehls)verfahren fortführen kann.361 Dem Standardwerk des Schweizerischen Strafrechts, dem Basler Kommentar, ist zu entnehmen, dass in weniger als 10 % der Fälle Einsprache erhoben werde. Sodann ist zu lesen, dass das Ausbleiben einer Einsprache nicht als Einverständnis mit dem Strafbefehl gewertet werden dürfe, zumal es auch sein könne, dass die betroffene Person zu scheu sei oder an «Sprachunkundigkeit», Leseschwierigkeiten oder intellektuellen Defiziten leide.362 Ausgehend von diesen Feststellungen soll im Rahmen des vorliegenden Beitrages mittels einer empirischen Analyse der Frage nachgegangen werden, warum eine beschuldigte Person überhaupt Einsprache erhebt bzw. wann und warum sie dies – sei es aktiv, weil sie sich dagegen entscheidet, oder passiv, weil sie die Frist verpasst oder den Strafbefehl nicht entgegennimmt – unterlässt. Die jeweiligen Gründe der betroffenen Person liessen sich durch Befragung leicht in Erfahrung bringen, allerdings würde diese Vorgehensweise in der Praxis auf Schwierigkeiten stossen (Datenschutz, Verweigerung, Sprachbarrieren etc.). Das hier gewählte methodische Vorgehen ist 165 daher ein anderes: Es wird versucht, mittels einer quantitativen Aktenanalyse Rückschlüsse auf die Gründe des «Einspracheentscheids»363 zu ziehen, indem untersucht wird, welche aus den Strafakten extrahierbaren Merkmale mit der Einspracheerhebung assoziiert sind. Die Datengrundlage der nachfolgenden Auswertungen bildet eine in vier Schweizer Kantonen durchgeführte Erhebung von über 4’600 Strafbefehlsdossiers (hierzu später).

Der aufmerksame Leser mag sich die Frage stellen, weswegen es überhaupt von Bedeutung sei, die Gründe für oder gegen eine Einsprache zu kennen. Hierzu ist auszuführen, dass das (mit der Vereinheitlichung der bis dahin kantonal geregelten Strafprozessordnungen) im Jahr 2011 eingeführte Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft relativ umfangreiche Befugnisse einräumt, wogegen in der Lehre und Praxis immer wieder Kritik laut wurde.364 Kritische Äusserungen finden sich insbesondere zum Umstand, dass das Strafbefehlsverfahren gewissermassen fernab der öffentlichen Kontrolle365 zwischen der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person – d.h. ohne Beteiligung eines unabhängigen Gerichts – ablaufe, während gleichzeitig von der Staatsanwaltschaft nicht unerhebliche Strafen verhängt werden können (bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe). Die vorgebrachte Kritik wird noch dadurch befeuert, dass das Strafbefehlsverfahren in der Schweiz die zahlenmässig am weitaus häufigsten angewendete Strafverfahrensart darstellt.366 Die relativ weit gehenden staatsanwaltlichen Machtbefugnisse wurden und werden unter anderem damit gerechtfertigt, dass die beschuldigte Person – so sie dies möchte – das Verfahren letztlich immer vor ein Gericht bringen könne. Es wird also angenommen, dass sich die ungerecht behandelte beschuldigte Person schon wehren werde. Der Strafbefehl wird dabei als «Offerte» betrachtet,367 welche angenommen werden kann oder eben auch nicht. Die Einsprachemöglichkeit stellt daher die zentrale Voraussetzung dar, unter welcher die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse zu rechtfertigen sind. Sie ist die wichtigste «Waffe» der beschuldigten Person und das Gebot der Fairness im Strafverfahren bzw. der Waffengleichheit gebietet es, dass die beschuldigte Person ihr Recht auf Einspracheerhebung nicht nur theoretisch ausüben kann, sondern auch tatsächlich. Der faktische Verlust der Einsprachemöglichkeit oder auch nur jede Einschränkung dieser Möglichkeit, ist rechtsstaatlich problematisch. Dies kann z.B. damit begründet werden, dass im Strafbefehlsverfahren auf eine Einvernahme der beschuldigten Person verzichtet werden kann und letztere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör daher faktisch nur durch eine Einsprache durchsetzen kann.368

Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, sind die Faktoren, welche eine Einsprache verhindern oder erschweren, dabei durchaus heterogen. Sie unterscheiden sich z.B. auch darin, in welchem Masse sie von der beschuldigten Person selbst zu verantworten sind:

Die beschuldigte Person nimmt den Strafbefehl zwar zur Kenntnis, versäumt die Einsprache jedoch infolge anderweitiger Verpflichtungen (Vergessen);

Die beschuldigte Person ist mit dem Strafbefehl zwar nicht einverstanden, fürchtet sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage jedoch vor weiteren Kosten im Falle eines negativen Gerichtsentscheides und ver- 166 zichtet daher auf eine Einsprache (Verzicht);

Die beschuldigte Person ist mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, möchte eine öffentliche Gerichtsverhandlung und die damit verbundene Exponierung aber vermeiden (Verzicht);

Die beschuldigte Person ist mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, hält den Aufwand für eine Einsprache (im Vergleich zur Strafe) jedoch für zu gross, sodass sie die Faust im Sack macht und den Strafbefehl akzeptiert;

Die beschuldigte Person ist des Lesens nicht mächtig und versteht den Strafbefehl schlicht nicht;

Die beschuldigte Person versteht den Inhalt des Strafbefehls nicht, da sie die Landessprache, in der er verfasst ist, nicht versteht;

Der Strafbefehl wird an ein Asylzentrum zugestellt, die dort wohnhafte beschuldigte Person ist jedoch untergetaucht.

Die obgenannten Beispiele machen deutlich, dass das Spektrum der Gründe für ausgebliebene Einsprachen breit ist und auf einem Kontinuum zwischen «dumm gelaufen» und «dumm gewesen» verläuft. Angesichts erster (noch unveröffentlichter) Auswertungen, welche zeigen, dass von Gerichten ausgesprochene Strafen tendenziell weniger punitiv ausfallen als solche von Staatsanwälten in der Richterrolle,369 mag man sich gar die Frage stellen, ob es – von Spezialfällen einmal abgesehen370 – aus der Sicht der beschuldigten Person nicht generell ratsam wäre, Einsprache zu erheben – und sei es auch nur um eine Strafreduktion zu erwirken.

Natürlich ist es nicht nur aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit wichtig, die Gründe für oder wider eine Einsprache zu kennen. Auch die Staatsanwaltschaft selbst mag ein Interesse an solchen Erkenntnissen haben. Liesse sich z.B. aufzeigen, dass sich mit ausführlich(er) begründeten Strafbefehlen Einsprachen verhindern liessen, könnten Einsprachen und Kosten in der Folge reduziert werden. Neben rein wirtschaftlichen Überlegungen liegt es im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung aber auch im Interesse der Staatsanwaltschaften, dass ihre Beschuldigten zwar bestraft werden, sich darüber hinaus aber nicht ungerecht behandelt fühlen.

Das Forschungsprojekt / Methodik

Der vorliegende Artikel stellt eine Auswertung des vom Schweizerischen Nationalfonds unterstützten empirischen Forschungsprojektes «Zahlen und Fakten im Strafbefehlsverfahren» dar.371 Im Rahmen einer quantitativen Aktenanalyse wurden in den Kantonen Bern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich Strafbefehlsdossiers der Jahre 2014 bis 2016 (Erlassdatum) ausgewertet.372 Hierfür wurden die Archive der Kantonalen Staatsanwaltschaften aufgesucht, die erforderlichen Daten aus den (Papier-)Dossiers extrahiert und über ein Online-Erfassungstool in eine Datenbank gespeichert. Die gezogenen Zufalls-Stichproben aus allen im genannten Zeitraum erlassenen Strafbefehlen wegen Verbrechen und Vergehen373 umfassten pro Kanton rund 1’500 Strafbefehlsdossiers (Bruttostichprobe). Um eine ausreichende Anzahl Einsprachefälle zu erhalten, wurde eine Zusatzstichprobe ausschliesslich unter Einsprachefällen gezogen. Beide Stichproben werden für den vorliegenden Beitrag zusammen ausgewertet, da dessen Ziel nicht primär darin liegt, inferenzstatistische Aussagen zu treffen, d.h. Kennwerte der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu interferieren, sondern darin, die Gründe für oder wider eine Einsprache aufzu- 167 decken, wobei unter «Gründen» längst nicht nur bewusste Entscheidungen zu verstehen sind. Repräsentativität, wie sie nur für die erste Stichprobe gegeben wäre, ist unter diesen Voraussetzungen kein Erfordernis.374 Erfasst wurden pro Dossier mehr als 150 Merkmale, wobei solche, die bereits in den Informatiksystemen der Behörden erfasst waren, nach Möglichkeit in elektronischer Form übernommen wurden. Die nachfolgenden Auswertungen, wurden mit der Software «R» vorgenommen. Die realisierten Fallzahlen sind, nach Kanton und Stichprobe aufgeschlüsselt, in der untenstehenden Tabelle aufgeführt (Nettostichprobe).

Stichprobenausfälle ergaben sich namentlich daraus, dass es sich bei den gezogenen Fälle fälschlicherweise um Strafbefehle für Übertretungen handelte, dass die Dossiers nicht in den Archiven auffindbar waren, dass diese während der Datenerhebung gerade an andere Staatsanwaltschaften oder Gerichte ausgeliehen waren oder dass die Daten der Staatsanwaltschaften aufgrund von Falscheingaben nicht korrekt waren (z.B. dass das ausgewählte Dossier effektiv mit einer anderen Verfahrensart erledigt wurde – etwa im ordentlichen oder abgekürzten Verfahren).

Die im Rahmen des SNF-Forschungsprojektes erhobenen und nachfolgend ausgewerteten Daten, werden voraussichtlich auf der Plattform FORSbase375 publiziert, sodass diese für weitere Analysen und Replikationen zur Verfügung stehen.

Kanton BE

Kanton NE

Kanton SG

Kanton ZH

Stichprobe

735

646

932

619

Zusatzstichprobe (Einsprachen)

557

338

453

409

Total

1292

984

1385

1028

Definition und Häufigkeit von Einsprachen

Definition

Wie bereits ausgeführt stellt ein Strafbefehl ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel376 dar, mit welchem die beschuldigte Person die Fortsetzung des Strafverfahrens verlangen kann. Unter sozialwissenschaftlichen Gesichtspunkten ist es von Bedeutung, ab wann eine Einsprache als solche zu zählen ist. Es geht dabei um die Frage, ob eine zurückgezogene Einsprache ebenfalls eine Einsprache i.S.d. Untersuchung darstellt. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig als zurückgezogene Einsprachen häufig vorsorglich erhobene Einsprachen darstellen, welche sich hinsichtlich ihrer Ursachen von «echten», d.h. sachlich fundierten, Einsprachen unterscheiden. Dieser Aspekt wird leider allzu häufig übersehen, wenn pauschal von Einspracheraten gesprochen wird. Die Rückzugsrate beläuft sich im ausgewerteten Datensatz auf rund 37 Prozent (729 Rückzüge in 1’950 Beschuldigten-Einsprachen), fällt also relativ hoch aus. Dass Rückzüge bei anwaltlich verteidigten Beschuldigten häufiger erfolgen, lässt sich anhand der Daten allerdings nicht zeigen (χ2(1) = 0.36129; p = .5478). Rein vorsorglich erhobene Einsprachen lassen sich anhand der zur Verfügung stehenden Daten leider nicht eindeutig von «echten» Einsprachen abgrenzen. Zu bedenken ist ferner, dass nach Art. 355 StPO eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die beschuldigte Person trotz Vorladung unentschuldigt einer Einvernahme fernbleibt – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese gesetzliche Rückzugsfiktion allerdings 168 nicht für im Ausland lebende Beschuldigte.377 Genauso wenig wie sich vorsorgliche von «echten» Einsprachen unterscheiden lassen, können anhand der zur Verfügung stehenden Daten «echte» von fingierten Rückzügen auseinandergehalten werden.

Häufigkeit von Einsprachen / Einspracheraten

Bei der Interpretation der nachfolgenden Einspracheraten ist zu berücksichtigen, dass die Grundgesamtheit per definitionem alle in den Jahren 2014-2016 wegen Verbrechen und Vergehen erlassenen Strafbefehlen umfasst,378 wobei nur der jeweils erste Strafbefehl einer Person im Verfahren berücksichtigt wurde. Die Staatsanwaltschaft kann im Nachgang einer Einsprache einen neuen Strafbefehl erlassen - bei erneuter Einsprache sogar mehrfach. Die nachfolgenden Einspracheraten beziehen sich daher nur auf die ersten Strafbefehle, welche später nicht notwendigerweise auch in Rechtskraft erwachsen. Da die Einspracherate mit jedem weiteren Strafbefehl sinkt, ist bei einer Beschränkung auf die jeweils zuerst erlassenen Strafbefehle von einer leicht höheren Einspracherate auszugehen als wenn man diese für sämtliche erlassenen Strafbefehle berechnen würde. Eine Beschränkung auf die zuerst erlassenen Strafbefehle macht aus inhaltlichen Überlegungen indessen durchaus Sinn, zumal die erste Einsprache die am häufigsten vorkommende ist.

Die Einspracheraten, wie sie sich aus den Daten ergeben, sind in der untenstehenden Tabelle getrennt nach den vier untersuchten Kantonen aufgeführt, wobei zu präzisieren ist, dass sich die Zahlen auf die Einsprachen der beschuldigten Person beziehen. Einsprachen durch ebenfalls legitimierte Privatkläger, leitende Staatsanwälte (was nicht in allen Kantonen möglich ist) oder durch andere Personen wurden nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist weiter anzumerken, dass Einsprachen durch Nicht-Beschuldigte ohnehin selten sind.

Kanton BE

Kanton NE

Kanton SG

Kanton ZH

Einspracherate

11.4 %

13.0 %

9.0 %

5.2 %

SB insgesamt

735

646

932

619

SB mit Einsprache

84

84

84

32

Wie zu erkennen ist, bestehen kantonale Unterschiede in den Beschuldigten-Einspracheraten: So liegt die Rate im Kanton Zürich mit 5 % gegenüber 13 % im Kanton Neuenburg z.B. deutlich tiefer. Wie diese Unterschiede zu werten sind, bzw. ob eine hohe oder eine niedrige Einspracherate erstrebenswert ist, lässt sich aus den Daten selbst nicht ableiten, kann eine geringe Einspracherate doch sowohl als Ausdruck von Zufriedenheit und Akzeptanz seitens der beschuldigten Person gedeutet werden379 als auch als fehlende Möglichkeit, seine Einsprachemöglichkeit wahrzunehmen.

Welche Faktoren beeinflussen die Einspracheerhebung?

Die zur Verfügung stehenden Daten umfassen eine ganze Reihe von Merkmalen, bei welchen aus theoretischen Überlegungen davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem Einspracheentscheid in einem (nicht zwingend kausalen) Zusammenhang stehen. Diese Merkmale, die im Modell als unabhängige Variablen (uV) oder Prädiktoren fungieren, werden nachfolgend (nur) summarisch vorge- 169 stellt, um den Umfang des Beitrages nicht zu sprengen. Der Übersichtlichkeit halber werden sie in drei Kategorien eingeteilt: (1) Merkmale der beschuldigten Person, (2) Merkmale des Strafbefehls bzw. Merkmale, welche direkt dem Strafbefehl entnommen werden können, und (3) Merkmale des Verfahrens. Die Verwendung solcher Kategorien als «erkenntnisleitende Begriffe» ist allerdings nur als Vorschlag ohne weiteren Erklärungswert im Hinblick auf die Forschungsfrage zu verstehen. Es hätten mithin auch andere Einteilungen gewählt werden können.

Merkmale der beschuldigten Person

Alter

Obschon die Kriminalitätsbelastung (auf Täterseite) mit steigendem Alter nach einem Höhepunkt bei ca. 25 Jahren kontinuierlich abnimmt,380 sind auch ältere Personen nicht vor Strafbefehlen gefeit. Die kriminologische Forschung legt nahe, dass sich mit ansteigendem Lebensalter allerdings die Art der verwirklichten Delikte verändert, was z.B. mit physiologischen Unterschieden (diskutiert werden z.B. der Einfluss des Testosterons381 und anderer körpereigener Substanzen (Rückgang der Gewaltdelinquenz), die im Alter nachlassenden körperlichen Kräfte und andere Faktoren mehr) als auch mit situativen Ansätzen (z.B. geänderter Lebensstil, der zu anderen Gelegenheitsstrukturen führt382) erklärt werden kann. Solche Unterschiede könnten sich auch auf die Einspracheraten auswirken, da nicht in allen Deliktsbereichen gleich häufig Einsprache erhoben wird. Darüber hinaus ist von einem indirekten Effekt des Alters über den Beizug eines Verteidigers auszugehen, welcher bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen (die bei jungen Beschuldigten regelmässig weniger oft vorliegen) häufiger hinzugezogen wird, was tendenziell zu mehr Einsprachen führt. Ob die beschuldigte Person über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, konnte leider nicht erhoben werden. Verwendet wird das Alter im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses (das Tatbegehungsdatum wurde nicht erfasst).

Geschlecht

Während die Geschlechterverteilung sowohl im Hellfeld (wozu auch Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren zu rechnen sind) als auch im Dunkelfeld sehr ungleich ausfällt,383 ist die Sachlage in Bezug auf die Einsprachehäufigkeit weitaus weniger eindeutig. Unterschiede könnten sich allenfalls auch aus der Art der verwirklichten Delikte ergeben.

Nationalität [national] und Aufenthaltsstatus

Aus den staatsanwaltlichen Akten bzw. IT-Systemen (RIS, JURIS, Tribuna etc.) wurde sodann extrahiert, welcher Nationalität die beschuldigten Personen angehören (Kategorien: Schweizer, Ausländer) und welchen Aufenthaltsstatus diese haben (Kategorien: Schweizer, Aufenthalter, Niedergelassene, Illegale, Touristen/Gäste etc.). Die Nationalität als klassische «Platzhaltervariable»384 und – im Falle von Ausländern – der Aufenthaltsstatus können die Einsprachehäufigkeit der beschuldigten Personen theoretisch aus verschiedenen Gründen beeinflussen:

170Bildung und Sprachkenntnisse: Obschon aus den von uns untersuchten Akten klar hervorgeht, dass es Fälle gibt, in denen die beschuldigte Person derart grosse sprachliche Schwierigkeiten hatte, dass es fraglich erscheint, ob sie den Strafbefehl oder Teile des Strafbefehlsverfahrens wirklich verstanden hat, wurden die Sprachkenntnisse in Deutsch bzw. Französisch nicht erfasst, zumal diese kaum, bzw. nur sehr subjektiv, zu operationalisieren gewesen wären. Es ist aus theoretischen Überlegungen indes davon auszugehen, dass geringe Kenntnisse der jeweiligen Amtssprache mit einer geringeren Einspracherate einhergehen.

Andere Delikte: Ebenfalls ist denkbar, dass eine zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln unterschiedlich hoch ausfallende Einspracherate auf eine andere Deliktsstruktur zwischen Schweizern und Ausländern zurückzuführen ist. Zu denken ist etwa an die von Schweizern nur selten zu erfüllenden Straftatbeständen des Ausländergesetzes. Wenn Einsprachen auch in allen Deliktsbereichen möglich sind, sind sie doch nicht in allen Bereichen gleich erfolgsversprechend, da sich die Beweislage unterscheiden kann.

Andere soziodemografische Bevölkerungsstruktur: Verschiedene Ausländergruppen können sich untereinander oder von Schweizer Beschuldigten hinsichtlich ihrer soziodemografischen Zusammensetzung unterscheiden. Unterschiede in der Einspracherate liessen sich dann indirekt z.B. über eine andere Altersstruktur oder Geschlechterverteilung erklären (z.B. tendenziell eher jüngere Flüchtlinge mit grösserem Männeranteil).

Wohnsitz

Erfasst wurde, ob die beschuldigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz oder aber im Ausland hatte. Für die Frage der Einspracheerhebung ist dies insofern relevant, als eine Zustellung ins Ausland – je nach Zustellungsland – schwieriger ist oder gar unmöglich sein kann (nicht alle Länder verfügen über ein funktionierendes Postsystem). In die Gegenrichtung ist u.U. auch der Aufwand grösser, eine schriftliche Einsprache zurückzuschicken. Da die Einsprache zwingend schriftlich erfolgen muss (Art. 354 Abs. 1 StPO) reicht z.B. ein E-Mail nicht aus.

Merkmale des Strafbefehls

Unter «Merkmale des Strafbefehls» werden jene Informationen subsumiert, welche direkt dem Strafbefehlsdokument zu entnehmen sind.

Funktion der erlassenden Person

Für den Erlass eines Strafbefehls zuständig ist nach Massgabe der StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der jeweiligen Staatsanwaltschaft richtet sich jedoch nach kantonalem Recht: Während Strafbefehle z.B. im Kanton Bern ausschliesslich von Staatsanwälten ausgestellt werden (Exklusivkompetenz), sind es im Kanton Neuenburg in etwa einem Drittel aller Fälle Assistenzstaatsanwälte. Im Kanton St. Gallen demgegenüber wurde die Mehrheit der untersuchten Strafbefehle von Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen Befugnissen erlassen (ca. 60 %). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit Urteil vom 18. April 2019 zwar entschieden, dass es sich bei solchen Sachbearbeitern nicht um Verwaltungsbeamte, sondern um Staatsanwälte im Sinne der StPO handle, dennoch haben diese i.d.R. kein juristisches Studium absolviert, woraus sich allfällige Unterschiede ergeben könnten.

Die Funktion der den Strafbefehl erlassenden Person wurde im Rahmen des Projektes erfasst. Für die vorliegende Auswertung wurden die erfassten Kategorien auf die Kategorien «Staatsanwälte», «Assistenzstaatsanwälte» und «Sachbearbeiter» aggregiert. Zu berücksichtigen ist bei der Frage, ob dies in Bezug auf die Einspracheerhebung einen Unterschied macht, jedoch, dass die Zuteilung der Fälle auf die sie zu bearbeitenden Personen nicht zwingend zufällig erfolgt: Sollte sich z.B. zeigen, dass bei Sachbearbeitern Einsprachen häufiger oder weniger häufig sind, wäre dies u.U. auch dadurch erklärbar, dass diese schlicht andere 171 Fälle behandeln (z.B. weniger schwerwiegende oder weniger komplexe).

Schilderung des Sachverhalts

Erfasst wurde sodann, ob der jeweilige Strafbefehl Ausführungen zum Sachverhalt enthält, welcher der beschuldigten Person vorgehalten wird. Dieses Merkmal ist für die Einspracheerhebung insofern relevant als die beschuldigte Person den Tatvorwurf erst adäquat beurteilen kann, wenn sie detailliert versteht, worin das von ihr begangene Unrecht bestanden haben soll. Das Merkmal steht allerdings in einem engen Zusammenhang mit der Deliktsart: So wird z.B. gerade in Strassenverkehrsdelikten (Geschwindigkeitsüberschreitungen) betreffenden Strafbefehlen häufig nur sehr knapp ausgeführt, worin der Tatvorwurf liegt. Die subjektiven Anforderungen der beschuldigten Person an den Umfang an Erklärungen des Tatvorwurfs im Strafbefehl muss auch nicht zwingend mit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO) übereinstimmen: Die Beschuldigte Person kann sich auch dann ungenügend informiert fühlen, wenn den gesetzlichen Anforderungen genüge getan wurde.

Begründung des Strafbefehls

Erhoben wurde auch, ob die untersuchten Strafbefehle (insbesondere im Strafpunkt) von den sie erlassenden Personen ausreichend begründet wurden. Die Begründung kann nach dem verwendeten Codierschema entweder fehlen, gesetzlich vorgesehen sein oder noch darüber hinausgehen. Eine gesetzlich vorgesehene Begründung liegt vor, wenn es sich um die Begründung eines Widerrufs (Art. 353 Abs. 1 lit. f. StPO) oder einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 2 StGB in der Version vom 13. Dezember 2002) handelt. Eine darüber hinaus gehende Begründung liegt dann vor, wenn weitere (nicht begründungspflichtige) Begründungen enthalten waren.

Der beschuldigten Person auferlegte Kosten

Aus Gründen der Systematik wurden die Verfahrenskosten, die sich aus Gebühren, Auslagen, Anwaltsentschädigungen und «weiteren» Kosten zusammensetzen, in der vorliegenden Untersuchung getrennt von den «Kosten» etwa einer Geldstrafe oder Busse erfasst. Da diese Trennung für die beschuldigte Person, welche den Betrag letztlich einfach bezahlen muss, reichlich akademisch erscheinen mag, werden zur Erklärung der Einspracheerhebung nur jene Kosten berücksichtigt, die der beschuldigten Person auch tatsächlich auferlegt wurden. Allfällige bereits früher geleistete Deposita (zur Sicherung der Verfahrenskosten) wurden ebenfalls berücksichtigt. Im Sinne einer Arbeitshypothese wäre anzunehmen, dass bei höheren auferlegten Kosten tendenziell auch häufiger Einsprache erhoben wird.

Deliktsbereich(e)

Die Art der Delikte, welche der beschuldigten Person von der Staatsanwaltschaft vorgehalten werden, stellt eine Platzhaltervariable dar, hinter welcher verschiedene andere Merkmale stehen, die in Bezug auf die Frage der Einspracheerhebung von Bedeutung sind. So sind die betroffenen Deliktsbereiche z.B. mit der Herkunft der beschuldigten Personen assoziiert (man denke an Strafbefehle aufgrund von Verstössen gegen das Ausländergesetz), aber sie unterscheiden sich auch systematisch in Bezug auf die Beweislage. Letztere ist im Bereich der Strassenverkehrsdelikte (z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen) aufgrund von Video- und Fotobeweisen z.B. regelmässig sehr gut: Moderne Verfahren der Bildanalyse erleichtern bisweilen auch bei unklaren Aufnahmen eine Täteridentifikation.

Im Rahmen der Analyse erfasst wurden sämtliche Straftatbestände (auf Ebene von Gesetzen, Artikeln, Absätzen und Ziffern). Die vorliegende Auswertung wird sich jedoch auf die betroffenen Bundesgesetze (StGB, BetmG, AuG, SVG, WG, andere) beschränken, um eine gewisse Anzahl Fälle in jeder Kategorie zu gewährleisten. Ein Strafbefehl wurde nur dann einem Bundesgesetz zugeordnet, wenn dies eindeutig möglich war, d.h. wenn ausschliesslich Tatbestände des jeweiligen Bundesgesetzes 172 betroffen waren. Strafbefehle mit Delikten aus mehreren Bundesgesetzen enthalten entsprechend bei allen sechs Merkmalen den Wert «nein».

Ein Zusammenhang der Deliktskategorie mit der Einspracherate könnte neben der Beweislage auch über die Höhe und Art der Strafe bestehen oder darüber, als wie schwerwiegend der Tatvorwurf empfunden wird: Insbesondere die Möglichkeit eines Führerausweisentzuges dürfte einige Beschuldigte weitaus schwerer belasten und weniger leicht zu akzeptieren sein als eine mittels Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe, die womöglich auch noch bedingt ausgefällt wird.385

Strafen

Je stärker die Strafe schmerzt, desto grösser ist die Bereitschaft, sich dagegen zu wehren bzw. desto ungünstiger fällt das Verhältnis zwischen dem Aufwand für eine Einsprache und den «Kosten» aus, welche aus einem Verzicht resultieren würden. Aus einer Rational-Choice-Perspektive ist daher davon auszugehen, dass die Einspracherate grundsätzlich positiv mit der Strafschwere assoziiert ist. Bei der Festlegung der Strafschwere eines Strafbefehls ergeben sich allerdings einige (weitgehend ungelöste) methodische Probleme der Vergleichbarkeit verschiedener Sanktionsformen und -bedingungen. Wie die Schwere einer Strafform empfunden wird, kann subjektiv sehr unterschiedlich sein. So ist fraglich, ob der gesetzlich vorgesehene Umwandlungssatz (vgl. z.B. Art. 36 Abs. 1 StGB) zwischen Geld-, Freiheits- und Arbeitsstrafe dem tatsächlichen Verhältnis der verschiedenen Sanktionsformen zueinander entspricht, wie es von den betroffenen Personen erlebt wird386

In der vorliegenden Untersuchung wurde zu allen Sanktionsformen (GS, FS, Bu, GA) erfasst, ob diese verhängt wurden (ja/nein) und wie das Strafmass (gemessen in Tagen, Franken etc.) ausfiel. In das Modell aufgenommen wurden die unten aufgelisteten Variablen. Da gemeinnützige Arbeit nur äusserst selten angeordnet wird, wurde diese Sanktionsart aus der Analyse ausgeklammert. Da die Höhe der Geldstrafe sowie der Busse bereits in den der beschuldigten Person auferlegten Kosten (vgl. oben) enthalten ist, wurden diese Variablen ebenfalls nicht in das Modell aufgenommen:

Geldstrafe (ja/nein387);

Freiheitsstrafe (ja/nein);

Busse (ja/nein).

Merkmale des Verfahrens

Kanton

Die Kantons-Variable beschreibt, in welchem Kanton (der vier untersuchten) der Strafbefehl erlassen wurde.

Verteidigung

Aus theoretischen Überlegungen ist davon auszugehen, dass beschuldigte Personen, die anwaltlich vertreten sind, grundsätzlich häufiger Einsprache erheben als solche, die dies nicht sind. Die Ursache hierfür liegt nicht (nur) darin, dass Anwälte ihr Geld damit verdienen, Rechtsmittel für ihre Klienten zu ergreifen, sondern darin, dass diese mit ihren Akteneinsichtsgesuchen häufig auch vorsorgliche Einsprachen verbinden.388 Die Ursachen von Einsprachen sind daher oft rein formeller Natur (und u.U. auch standesrechtlich notwendig) anstatt inhaltlich substantiiert. Nach Durchsicht der Akten und nach Absprache mit seinem Klienten wird die Verteidigung Letzterem dann eine Empfehlung abgeben, ob an der Einsprache festzuhalten ist oder ob sie zurückgezogen 173 wird. Dabei sind grundsätzlich verschiedene Sachverhaltsvarianten denkbar, wobei es keineswegs so sein muss, dass die Initiative zu einer Einsprache initial vom Anwalt ausgeht. Ebenso ist denkbar, dass die beschuldigte Person nach Erhalt des Strafbefehls sich an einen Anwalt wendet mit der klaren Absicht, dass dieser ihm eine Einsprache verfasse. Die Kausalität verläuft daher anders. Natürlich lässt sich anhand der Akten nicht genau erfassen, von wem der Wunsch zur Einsprache initial ausging. Es wurde nur erfasst, ob die beschuldigte Person jemals im Verfahren einen Verteidiger hatte, da der genaue Zeitraum der Verteidigung in den Akten nicht immer ersichtlich war. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Fälle, in denen ein Verteidiger erst nach der Einsprache hinzugezogen wird (sodass dieser keinen Einfluss auf die Einsprache nehmen kann), selten sind. Die Art der Verteidigung (amtlich, privat) wurde im Rahmen der nachfolgenden Auswertung nicht berücksichtigt.

Untersuchungs- und Polizeihaft [haft] / Haftdauer

Dieses dichotome Merkmal erfasst, ob sich die beschuldigte Person im Zuge des Verfahrens in Polizei- oder Untersuchungshaft befand oder nicht. Die Erfassung ist jedoch nicht immer einheitlich, z.B. ab wie vielen Stunden Haft ein ganzer Hafttag angerechnet wird (es existieren diesbezüglich aber interne Weisungen). Die Variable wurde insbesondere deshalb in das Modell aufgenommen, weil davon ausgegangen wird, dass Haft – und Untersuchungshaft im Speziellen – für beschuldigte Personen eine einschneidende Erfahrung darstellt, welche mutmasslich auch die Einstellungen gegenüber der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden zu ändern vermag. Eine kritische Einstellung gegenüber der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden könnte sich z.B. über eine unterschiedliche Einschätzung der Wirksamkeit einer Einsprache auf die Einsprachehäufigkeit auswirken. Ebenfalls wäre denkbar, dass die Perspektive auf eine sofortige Entlassung bei Akzeptierung einer Erledigung durch Strafbefehl in Haftfällen dazu führt, dass weniger Einsprache erhoben wird.

Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer wurde operationalisiert als Zeitraum zwischen dem Eingangsdatum und dem Erlassdatum des Strafbefehls. Zeitangaben zur Tat (Tatzeit oder Ausführungsbeginn oder -ende bei Dauerdelikten) wurden nicht erfasst.

Beweislage: Sach- und Personalbeweise

Im Rahmen der Aktenanalyse wurde die «Beweislage» relativ detailliert erfasst. Erhoben wurden sowohl Personalbeweise (belastende Einvernahmen) als auch Sachbeweise. Je ungünstiger die Beweislage für die beschuldigte Person ausfällt, d.h. je sicherer jemandem ein Delikt nachgewiesen werden kann, desto geringer sind auch die Chancen, dass der Strafbefehl nachträglich gekippt werden kann. Entsprechend wird davon ausgegangen, dass eine belastende Beweislage tendenziell mit einer geringeren Einspracherate assoziiert ist. Das bedeutet freilich nicht, dass es im Einzelfall auch bei erdrückender Beweislage Einsprachen geben kann – wenn z.B. formelle Aspekte gerügt werden.

Sachbeweise wurden nur dann erfasst, wenn sie im Hinblick auf den Erlass des Strafbefehls (soweit es sich aus den Akten ergab) bzw. auf die Beweislage auch tatsächlich von Bedeutung waren: Ein standardmässig durchgeführter Atemalkoholtest, der jedoch negativ ausfiel, wurde daher z.B. nicht erfasst, wenn der Tatvorwurf ohnehin nichts mit Alkohol zu tun hatte. Das Vorliegen folgender Sachbeweise wurde erhoben:

Atemalkoholmessung;

DNA-Analyse;

Tests von (und auf) Drogen, Medikamente oder Alkohol;

Fingerabdrücke;

Foto-/Video-/Audiobeweise (z.B. Radarfotos);

Gutachten (z.B. psychiatrische oder physikalische);

174 eigene Wahrnehmung der Polizei;

andere eindeutige Beweise.

Personalbeweise wurden anhand der Anzahl belastender (Nicht-Beschuldigten-)Einvernahmen operationalisiert. Die Anzahl ausgewerteter Einvernahmeprotokolle musste aus Ressourcengründen jedoch auf fünf pro Strafbefehlsdossier beschränkt werden, wobei es ohnehin nur selten Fälle mit fünf oder mehr Einvernahmen gab.

Auch die Einvernahme der beschuldigten Person selbst kann als Personalbeweis betrachtet werden und insbesondere Geständnisse stellen wichtige Beweismittel dar. Wann ein Geständnis vorliegt, kann anhand der Daten unterschiedlich operationalisiert werden. Im Sinne einer Arbeitsdefinition ist die beschuldigte Person in der vorliegenden Untersuchung dann geständig, wenn sie bei mindestens einer Einvernahme vollgeständig389 war. Dabei handelt es sich um eine wenig restriktive Definition. Zweifellos erfordert die Beurteilung, ob ein Geständnis oder Teilgeständnis vorliegt, stets eine subjektive Wertung durch den Codierer, sodass eine Klassifikation anhand von Einvernahmeprotokollen nicht immer trennscharf möglich ist.

Aus theoretischen Überlegungen ist davon auszugehen, dass geständige Beschuldigte tendenziell seltener Einsprache erheben als nicht-geständige, da das Strafbefehlsverfahren zur Voraussetzung hat, dass die beschuldigte Person geständig ist (oder die Tat anderweitig ausreichend geklärt). Geständigkeit bezieht sich zwar nur auf den Sachverhalt und nicht auf die Akzeptanz der Strafe, sodass eine Einspracheerhebung aus Sicht der beschuldigten Person nicht zwingend widersprüchlich ist, dennoch ist anzunehmen, dass eine geständige Person eher bereit ist, die ausgefällte Strafe zu akzeptieren.

Persönlicher Kontakt

Um die Hypothese zu untersuchen, dass sich persönlicher Kontakt zwischen der beschuldigten Person und den Strafverfolgungsbehörden auf die Wahrscheinlichkeit der Einspracheerhebung auswirkt, wurden folgende zwei Merkmale verwendet:

Persönliche Zustellung des Strafbefehls («Aushändigung»): Strafbefehle können ganz unterschiedlich zugestellt werden. Im Normalfall geschieht dies mittels eingeschriebenen Briefs. Wird dieser jedoch vom Empfänger nicht abgeholt, wird eine zusätzliche Kopie mit «normaler» Post nachgesendet, obschon das Schreiben rechtlich auch ohne Nachsendung mit dem Ablauf der Abholfrist als zugestellt gilt (Zustellfiktion). Bisweilen werden Strafbefehle der beschuldigten Person auch persönlich ausgehändigt. Falls der Aufenthaltsort der beschuldigten Person bzw. deren Zustelladresse unbekannt ist, kann der Strafbefehl auch publiziert werden (Publikationsfiktion), wobei gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten. Während der Datenerhebung zeigte sich auch, dass einige Staatsanwaltschaften sich von der beschuldigten Person bestätigen lassen, dass sie als Zustelldomizil die eigene Adresse (der Staatsanwaltschaft) angeben dürfen. Durch diesen Trick wird eine Zustellung in jedem Fall möglich. Bezüglich der Ausgangsfrage der vorliegenden Arbeit interessierte die Zustellungsform v.a. um zu untersuchen, ob sich persönlicher Kontakt zwischen dem Strafbefehlsempfänger und den Strafverfolgungsbehörden auf die Einsprachewahrscheinlichkeit auswirkt. Insbesondere bei fehlender Einvernahme und postalischer Zustellung kann sich die beschuldigte Person kein Bild einer Person machen, gegen oder an die sie sich mit ihrer Einsprache wendet, was einen Einfluss auf die Einsprachehäufigkeit haben könnte. Es wurde daher eine dichotome Variable konstruiert, welche angibt, ob die Zustellung persönlich (Aushändigung) oder unpersön- 175 lich (per Post, Zustellungsfiktionen, Publikationsfiktion etc.) erfolgte.

Beschuldigten-Einvernahme: Persönlicher Kontakt zwischen den Strafverfolgungsbehörden bzw. dem zuständigen Mitarbeiter derselben und der beschuldigten Person kann nicht nur durch persönliche Zustellung entstehen, sondern v.a. durch das Zusammentreffen im Rahmen von Beschuldigten-Einvernahmen. Als unabhängige Variable erfasst wurde daher, ob mindestens eine Beschuldigten-Einvernahmen vor Erlass des Strafbefehls durchgeführt wurde. Zwar wurde in der Aktenanalyse auch erfasst, um welche Art von Einvernahme es sich handelte (staatsanwaltschaftliche, polizeiliche, delegiert polizeiliche), dies wurde hier jedoch nicht weiter berücksichtigt (polizeiliche Einvernahmen sind weitaus häufiger als staatsanwaltschaftliche oder staatsanwaltschaftlich an die Polizei delegierte).

Weitere nicht erfasste/erfassbare Merkmale

Es versteht sich von selbst, dass es nebst den oben behandelten Merkmalen noch zahlreiche weitere Variablen gibt, welche zur Erklärung des Einspracheentscheides beintragen könnten, aber entweder nicht bekannt waren oder sich schlicht nicht erheben liessen – dies einerseits deswegen weil in der Kriminologie keine deterministischen Zusammenhänge bestehen (sodass grundsätzlich alles einen, wenn auch noch so kleinen, Einfluss haben kann) und andererseits weil in der Praxis gewisse Informationen schlicht nicht verfügbar sind bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand erfasst werden können (z.B. Persönlichkeitsmerkmale). Einige solcher nicht erhobener Merkmale sollen hier der Vollständigkeit halber kurz angesprochen werden.

Tatsächliche Schuld: Ob sich eine per Strafbefehl verurteilte Person gegen diesen zur Wehr setzen will, dürfte – so die Annahme – (auch) davon abhängen, ob diese die ihr vorgeworfene Tathandlung(en) überhaupt begangen hat, denn im Grundsatz ist anzunehmen, dass eine Person, welche sich selbst für unschuldig hält, auch eher dazu bereit ist, gegen den Strafbefehl zu opponieren. Umgekehrt ist es allerdings keineswegs so, dass jede beschuldigte Person, die sich selbst für schuldig hält, einen Strafbefehl einfach hinnehmen wird: So kann sie sich trotz im Schuldpunkt korrekter Verurteilung z.B. am Verfahren stören oder mit der Höhe der verhängten Strafe nicht einverstanden sein, obschon sie den Sachverhalt anerkennt etc.390 Ob der Strafbefehlsempfänger die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, ist – von seltenen Fällen der unmittelbaren Beweisbarkeit (z.B. bei eindeutigen Videoaufnahmen) einmal abgesehen – zumeist nur der beschuldigten Person und allfälligen Opfern selbst391 bekannt und lässt sich anhand blosser Verfahrensakten daher nicht valide operationalisieren.

Bildung und Sprachkenntnisse: Strafbefehle werden in der Schweiz grundsätzlich in der jeweiligen Amtssprache am Ort der Erlassbehörde ausgestellt. Von beschuldigten Personen, deren Muttersprache davon abweicht, wird erwartet, dass sie das Dokument entweder selbst verstehen oder – bei fehlenden Sprachkenntnissen – zumindest eine sprachkundige Person zur Übersetzung beiziehen. Sie sind m.a.W. selbst dafür verantwortlich, den Strafbefehl zu verstehen. Das kann problematisch sein, denn es wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person überhaupt um die Bedeutung des Dokumentes Bescheid weiss, was sich abschliessend erst (zirkulär) aus dessen Inhalt ergibt. Es ist zudem bekannt, dass die verwendete Juristensprache mit Formulierungen, welche dem Sprachgebrauch des «durchschnittlichen» Bürgers nicht entsprechen, dessen Verständnis, wenn nicht gerade erschwert, 176 doch zumindest auch nicht fördert. Hinzu kommt, dass sich ein Strafbefehl zwar gemäss den gesetzlichen Vorgaben in Art. 353 Abs. 1 StPO zu den direktesten Folgen (Sanktionen) äussert, aber Nebenfolgen wie administrativ- oder ausländerrechtliche Folgen unerwähnt lässt, sodass für manche Beschuldigte die eigentliche Strafe erst auf die Strafe folgt. Thommen geht davon aus, dass Beschuldigte generell – aber insbesondere dann, wenn sie vor dem Strafbefehlserlass nicht einvernommen wurden (Rechtsbelehrung) – die Dimensionen des Verfahrens nicht überblicken würden.392 Zum Bildungsniveau der beschuldigten Personen im Strafbefehlsverfahren ist empirisch wenig bekannt, sodass auf Dunkelfeldstudien abzustellen wäre. Die Variable konnte in der vorliegenden Analyse nicht erfasst werden, da sich diese Information häufig nicht oder nur indirekt und approximativ dem Aktendossier entnehmen lässt. Ein höheres Bildungsniveau dürfte annahmeweise aus verschiedenen Gründen mit einer grösseren Bereitschaft zur Einspracheerhebung einhergehen: Einerseits über das bereits erwähnte bessere sprachliche Verständnis, andererseits dürften finanzkräftige Beschuldigte durch die Angst vor anfallenden Gerichtskosten aber auch weniger stark abgeschreckt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie von der Staatsanwaltschaft explizit auf die Folgekosten einer Einsprache hingewiesen werden. Hinzu kommt, dass sie sich eher einen (privaten) Verteidiger leisten können.

Einflussnahme der Staatsanwaltschaft: Sodann ist bei der Durchsicht der physischen Aktendossiers aufgefallen, dass manche Staatsanwaltschaften durchaus auch von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen, der beschuldigten Person zu signalisieren, dass eine Einsprache – ihrer eigenen Beurteilung nach – häufig nicht sinnvoll ist. Mittels an die beschuldigte Person gerichtetem Schreiben wird diese etwa auf die hohen Kosten hingewiesen, welche eine Einsprache nach sich ziehen kann. Einige Staatsanwaltschaften üben in diesem Sinne einen direkten Einfluss auf die Willensbildung der beschuldigten Person aus, wobei deren Beweggründe (schnelle Erledigung der Verfahren, Bewahrung der beschuldigten Person vor hohen Kosten etc.) im Dunkeln liegen. Diesbezügliche kantonale Besonderheiten werden indirekt zumindest über die Kantons-Variable erfasst.

In manchen Fällen – die genaue Zahl bleibt unbekannt – mag es auch so sein, dass die beschuldigte Person auf eine Einsprache verzichtet, um dadurch einer (öffentlichen) Gerichtsverhandlung zu entgehen (Prangerwirkung, zeitlicher Aufwand etc.) oder um zu verhindern, dass im Rahmen des Verfahrens und allfälliger weiterer Beweiserhebungen bislang unentdeckte Delikte ans Tageslicht gelangen könnten. Ob es sich bei den beschuldigten Personen um Erst-, Einmal- oder Wiederholungstäter handelte, konnte ebenfalls nicht erfasst werden.

Ergebnisse

Auswertungsstrategie

Die dichotome abhängige Variable (Einspracheerhebung) sowie die gemischten Skalenniveaus der unabhängigen Variablen erlauben die Verwendung verschiedenster statistischer Analysemethoden. Da es vorliegend nicht primär darum gehen soll, ein «black box»-Modell mit möglichst hoher Modellgüte bzw. möglichst guter Vorhersagbarkeit zu erstellen, sondern darum, die einzelnen Beiträge der verschiedenen erklärenden Merkmale zu quantifizieren und inhaltlich zu erklären, wird zunächst das Verfahren der (binären) multiplen logistischen Regressionsanalyse gewählt. Dieses Verfahren berücksichtigt, dass die abhängige Variable dichotom ist, und ist inhaltlich überdies leicht interpretierbar, da für jeden Prädiktor die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Zielereignisses (hier: Einspracheerhebung) berechnet werden kann.

Wie Prädiktoren am besten ausgewählt werden sollen (feature selection), um ein erklärungs- 177 kräftiges (model fit), aber dennoch sparsames (model parsimony) Modell zu erhalten, welches Overfitting vermeidet, ist eine wichtige, aber auch umstrittene Frage. Es existieren denn auch zahlreiche Ansätze (schrittweise Aufnahme vorwärts oder rückwärts, blockweise Aufnahme, cross validation, ridge regression, lasso regression, elastic net regression etc.) mit je unterschiedlichen Vor- und Nachteilen. In der vorliegenden Auswertung wurden die Modellprädiktoren gestützt auf theoretische Vorannahmen, d.h. nicht rein empirisch, ausgewählt: Es wurden grundsätzlich nur Variablen in das Modell aufgenommen, bei welchen aus theoretischen Überlegungen ein Zusammenhang mit der abhängigen Variablen vermutet wird. Im Interesse einer besseren Interpretierbarkeit der Ergebnisse wurden keine Interaktionseffekte zwischen den einzelnen unabhängigen Variablen berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurde ein schrittweises Auswahlverfahren gewählt, das sowohl vor- als auch rückwärts selektiert.393

Gruppenvergleiche: Einsprache- vs. Nicht-Einsprache-Fälle

Zunächst wird in der untenstehenden Tabelle ein Überblick darüber gegeben, ob sich Einsprachefälle (ES) hinsichtlich der oben erwähnten Merkmale von Nicht-Einsprache-Fällen (NES) unterscheiden. Bei kontinuierlichen Merkmalen wurden jeweils die arithmetischen Mittelwerte für beide Gruppen berechnet. Zur Überprüfung, ob sich beide Gruppen voneinander unterscheiden, wurde ein t-Test (auf Mittelwertunterschiede bei unabhängigen Stichproben) durchgeführt und als Mass für die Effektstärke Cohen’s d angegeben. Bei kategorialen Merkmalen wurde für beide Gruppen (ES/NES) berechnet, welcher Anteil die jeweilige Ausprägung des Merkmals (z.B. «Schweizer») erfüllt. Als Gruppenvergleich wurde ein Chi-Quadrat-Test durchgeführt und als Effektstärke Cramers V angegeben. Aus Platzgründen wurde bei dichotomen Prädiktoren (Geschlecht, Sachverhalt, Begründung etc.) jeweils nur die Häufigkeiten einer Kategorie angegeben (die Häufigkeiten aller Kategorien summieren sich auf hundert Prozent).

178

Prädiktor

ES

NES

Gruppenvergleich

p

Sign.

Effektstärke

Alter

31.5

37.3

t(3794.2) = 9.9573

2.2e-16

0.302

Geschlecht

χ2(1) = 0.50132

0.4789

0.011

… Frau

18.5 %

17.7 %

Nationalität

χ2(1) = 60.307

0.0000

***

0.114

… Schweizer

58.9 %

47.3 %

Aufenthaltsstatus

χ 2(5) = 77.526

0.0000

***

0.129

… Schweizer

67.2 %

60.0 %

… Niederlassung

14.3 %

13.2 %

… Aufenthalt

8.5 %

7.8 %

… Asyl

2.6 %

2.9 %

… Illegal

3.4 %

8.1 %

… Anderer

4.1 %

7.9 %

Wohnsitz

χ2(2) = 114.85

0.0000

***

0.159

… Schweiz

92.9 %

81.8 %

… Ausland

6.4 %

15.9 %

… ohne festen

0.8 %

2.3 %

Fkt. erlassende Person

χ2(2) = 15.451

0.004415

0.057

… StA

71.1 %

65.6 %

… Ass.-StA

12.5 %

14.7 %

… Sachbearbeiter

16.5 %

19.7 %

Sachverhalt

χ2(1) = 2.536

0.1113

0.025

… ja

97.9 %

98.6 %

Begründung

χ2(1) = 0.11761

0.7316

0.005

… ja

69.6 %

70.1 %

Auferlegte Kosten

1838.3

1402.6

t(3002.4) = 6.9931

0.0000

***

0.225

StGB-Delikt

χ2(1) = 28.354

1.01e-07

0.079

… ja

38.2 %

30.6 %

SVG-Delikt

χ2(1) =0.7768

0.3781

0.013

… ja

47.6 %

48.9 %

BetmG-Delikt

χ2(1) =20.362

0.0000

***

0.067

… ja

8.2 %

12.4 %

AuG-Delikt

χ2(1) = 15.824

0.0001

***

0.059

… ja

10.7 %

14.8 %

179

Prädiktor

ES

NES

Gruppenvergleich

p

Sign.

Effektstärke

WG-Delikt

χ2(1) = 4.1208

0.04236

0.031

… ja

1.9 %

2.8 %

Anderes Delikt

χ2(1) = 7.8214

0.005163

0.042

… ja

6.9 %

4.9 %

Geldstrafe

χ2(1) = 11.189

0.008227

0.050

… ja

87.9 %

90.9 %

Freiheitsstrafe

χ2(1) = 1.388

0.2388

0.018

… ja

6.0 %

6.9 %

Busse

0.001784

0.055

… ja

6.0 %

6.9 %

Geldstrafe (Betrag)

333.1

284.0

t(3076.8) = 4.4113

0.0006549

0.109

Kanton

χ2(2) = 42.784

0.0000

***

0.096

… SG

27.5 %

30.9 %

… BE

32.7 %

24.1 %

… NE

18.9 %

22.4 %

… ZH

20.9 %

22.6 %

Verteidiger

χ2(1) = 1144.3

0.0000

***

0.495

… ja

44.8 %

4.1 %

Untersuchungshaft

χ2(1) = 32.481

0.0000

***

0.085

… ja

5.7 %

10.6 %

Dauer U-Haft (Tage)

0.4

0.5

t(3986.5)=-0.74101

0.4587

0.022

Verfahrensdauer (Tage)

103.8

68.6

t(3257.4) = 10.223

0.0000

***

0.323

Beweis: Atemalkohol

χ2(1) = 24.309

0.0000

***

0.073

… ja

8.3 %

12.%9

Beweis: DNA-Analyse

χ2(1) = 14.914

0.0001125

0.058

… ja

2.3 %

4.5

Beweis: Drogentest

χ2(1) = 29.385

0.0000

***

0.080

… ja

11.3 %

17.1 %

Beweis: Fingerabdrücke

χ2(1) = 7.553

0.005991

0.041

… ja

1.8 %

3.2 %

Beweis: Foto, Video, Audio

γ2(1) = 19.575

0.0000

***

0.065

… ja

29.8 %

23.9 %

180

Prädiktor

ES

NES

Gruppenvergleich

p

Sign.

Effektstärke

Beweis: Gutachten

χ2(1) = 14.254

0.0001598

0.056

… ja

5.8 %

3.4 %

Beweis: Eigene Wahrn.

γ2(1) = 8.2788

0.004011

0.042

… ja

41.4 %

45.7 %

Beweis: Andere

χ2(1) = 2.0004

0.1573

0.021

… ja

38.9 %

41.0 %

Belastende EV (Anzahl)

0.3

0.0

t(2010.4) = 17.53

0.0000

***

0.626

Geständnis

χ2(1) = 811.12

0.0000

***

0.417

… ja

28.0 %

59.1 %

Pers. Zustellung

χ2(1) = 48.085

0.0000

***

0.102

… ja

6.7 %

13.2 %

Beschuldigten-EV

χ2(1) = 2401.2

0.0000

***

0.716

… ja

68.6 %

2.3 %

Wie der Tabelle entnommen werden kann, erweisen sich rein bivariat die nachfolgenden Prädiktoren als (hinsichtlich ihrer Effektstärke) relevant:

Einvernahmen, welche den Strafbefehlsadressaten inhaltlich belasten, sind mit einer höheren Einspracherate assoziiert;

Bei Beschuldigten mit Verteidiger wird häufiger Einsprache erhoben;

Geständige Beschuldigte erheben weniger oft Einsprache;

Die Einspracherate ist positiv mit der Verfahrensdauer assoziiert: Je länger das Verfahren dauert, desto häufiger wird Einsprache erhoben;

Ältere SB-Empfänger erheben häufiger Einsprache als jüngere;

Höhere Kosten seitens der Beschuldigten sind mit mehr Einsprachen verbunden.

Weiter sind z.B. folgende Zusammenhänge erkennbar:

Es besteht ein sign. Zusammenhang zwischen der Nationalität des Strafbefehlsadressaten und der Einspracheerhebung: Der Ausländeranteil fällt bei der ES- höher aus als bei der NES-Gruppe (59 vs. 47 %).

Bezüglich der Nationalität bzw. des Aufenthaltstitels zeigen sich deutliche Unterschiede in der Einspracheerhebung: Prozentual am häufigsten erheben Schweizer Einsprachen, gefolgt von Niedergelassenen und Aufenthaltern (inkl. Kurzaufenthalt). Deutlich tiefer fällt die Einspracherate dagegen im Asylbereich, sowie bei Illegalen und bei Personen mit anderen Aufenthaltstiteln aus.

Der Anteil Personen mit Wohnsitz im Ausland ist bei der NES-Gruppe grösser (16 % vs. 6 %).

Ergebnisse (logistische Regressionsanalyse)

Die Ergebnisse der durchgeführten logistischen Regressionsanalysen sind in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben.

181

Koeffizienten

Vollständiges Modell

Reduziertes Modell

Prädiktor

Estimate

OR

Sign.

Estimate

OR

Sign.

(Intercept)

1.57E+00

4.821

**

1.500045

4.482

***

Alter

1.64E-02

1.017

***

0.0177

1.018

***

Geschlecht

Mann

1.68E-02

1.017

Nationalität

Ausländer

-1.98E-01

0.821

Aufenthaltsstatus

Anderer

8.49E-01

2.338

*

0.7259

2.067

*

Illegale

5.02E-01

1.652

0.397227

1.488

Aufenth.

7.09E-01

2.031

**

0.538547

1.714

**

Nierderl.

-5.55E-02

0.946

-0.231418

0.793

Asyl

4.04E-01

1.498

0.256894

1.293

Wohnsitz

Ausland

-7.24E-01

0.485

**

-0.777423

0.460

***

ofW

-3.83E-01

0.682

-0.352141

0.703

Funktion des SB-Erlassers

Ass-StA

-2.16E-01

0.806

-0.21719

0.805

Sachb.

4.80E-01

1.616

.

0.520115

1.682

.

Sachverhalt

nein

5.70E-01

1.768

.

0.577846

1.782

.

Begründung

nein

7.14E-02

1.074

Auferlegte Kosten

2.67E-05

1.000

StGB-Delikt

ja

-1.31E-01

0.877

SVG-Delikt

ja

3.06E-01

1.359

0.477662

1.612

***

BetmG-Delikt

ja

-3.86E-01

0.680

.

AuG-Delikt

ja

-1.58E-01

0.854

WG-Delikt

ja

-3.95E-01

0.674

Anderes Delikt

ja

4.25E-01

1.530

.

0.521126

1.684

*

Strafe: GS

ja

1.67E-01

1.182

Strafe: FS

ja

1.76E-01

1.192

Strafe: Busse

ja

-2.54E-01

0.776

.

-0.301705

0.740

*

Kanton

BE

2.26E+00

9.545

***

2.294074

9.915

***

NE

2.16E+00

8.662

***

2.092873

8.108

***

ZH

6.86E-01

1.985

*

0.707176

2.028

*

Verteidigung

ja

2.89E+00

18.011

***

2.85514

17.377

***

Haft

ja

1.29E-01

1.138

Haftdauer (Tage)

-4.11E-02

0.960

*

-0.040196

0.961

*

Verfahrensdauer (Tage)

-5.60E-04

0.999

Beweis: Alkoholtest

ja

-2.86E-01

0.751

182

Koeffizienten

Vollständiges Modell

Reduziertes Modell

Prädiktor

Estimate

OR

Sign.

Estimate

OR

Sign.

... DNA-Analyse

ja

-1.19E+00

0.303

**

-1.240344

0.289

***

... Drogentest

ja

-2.99E-01

0.742

-0.484309

0.616

**

... Fingerabdrücke

ja

1.48E-01

1.160

... Atemalkoholtest

ja

-1.44E-01

0.866

... Gutachten

ja

-9.69E-01

0.380

**

-0.979746

0.375

**

... eigene Wahrn.

ja

3.30E-02

1.034

... andere

ja

-2.44E-01

0.784

*

-0.225382

0.798

*

Belastende EV

-1.04E-03

0.999

Geständnis

ja

-6.53E-01

0.521

*

-0.66432

0.515

*

Persönliche Zustellung

ja

-1.16E-01

0.890

Besch. P. einvernommen

nein

-5.68E+00

0.003

***

-5.665515

0.003

***

Nagelkerke R2

0.721

0.72

Cox & Snell R2

0.533

0.53

Hosmer & Lemeshow R2

0.566

0.57

Zunächst wurde ein Modell mit sämtlichen Prädiktoren berechnet (nur Haupteffekte), bei welchen ein Zusammenhang mit der Einspracheerhebung vermutet wird («vollständiges Modell»). In einem zweiten Schritt wurde, um die Modellkomplexität zu reduzieren, eine schrittweise Variablenauswahl durchgeführt («reduziertes Modell»). Die in den Spalten «OR» angegebenen Odds Ratios sind so zu interpretieren, dass der jeweilige Prädiktor bei einem OR-Wert grösser 1 die Wahrscheinlichkeit für eine Einsprache vergrössert. Werte kleiner eins verringern die Wahrscheinlichkeit demgegenüber. Werte nahe 1 deuten schliesslich darauf hin, dass nur ein schwacher bzw. kein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Prädiktor und der Einspracheerhebung besteht.394

Die Tabelle macht deutlich, dass die schrittweise Auswahl der Prädiktoren im Wesentlichen zu einer Vereinfachung des Modells führt, wobei sich an den Koeffizienten selbst wenig ändert. Zur Beurteilung der Modellgüte wurden verschiedene sog. Pseudo-Bestimmtheitsmasse berechnet (Nagelkerke R2, Cox & Snell R2, Hosmer & Lemeshow R2). Diese geben an, welchen Anteil an Varianz durch das Modell erklärt werden kann: Vorliegend schwanken die Werte – je nach verwendetem Kennwert – zwischen 53 und 72 Prozent, wobei die Erklärungskraft des vereinfachten Modells in etwa gleich hoch ausfällt. Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen relevanter Multikollinearität (Faustregel: VIF-Werte < 10)395.

Um die Interpretation der Ergebnisse zu vereinfachen, wurden die Koeffizienten unten- 183 stehend als sog. Dot-Whisker-Plot dargestellt und der Grösse der Regressionskoeffizienten nach sortiert. Zu beachten ist, dass die dargestellten Punkte Logits darstellen – und keine Odds Ratios. Werte > 0 deuten auf einen positiven Zusammenhang mit der Einspracheerhebung hin, Werte < 0 dagegen auf einen negativen.

Insgesamt lassen sich grafisch vier Gruppen von Prädiktoren ausmachen: (1) stark einsprache-hemmende («Besch. einvernommen: nein»), (2) schwach einsprache-hemmende [«Beweismittel DNA-Analyse: ja» bis «Haftdauer»], (3) schwach einsprache-fördernde («Alter besch. P.» bis «Auf’status: Anderer») und (4) stark einsprache-fördernde («Kanton: NE» bis «Verteidigung: ja»).

Als wichtigster Faktor in Bezug auf das Nichterheben einer Einsprache hat sich das Fehlen einer Beschuldigten-Einvernahme erwiesen: Beschuldigte, welche im Rahmen des Verfahrens bzw. vor SB-Erlass nie einvernommen wurden, weisen eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit auf, Einsprache zu erheben. Ob hier tatsächlich von einer «Wirkung» der Einvernahme auf die beschuldigte Person auszugehen ist, bleibt unklar. Denkbar wäre allenfalls auch, dass indirekte Effekte (z.B. über die Tatschwere) vorliegen, welche dazu führen, dass Beschuldigte eher dazu bereit sind, einen Strafbefehl zu akzeptieren. Es kann auch argumentiert werden, dass die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Einvernahme besser bzw. deutlicher auf ihre Rechte hingewiesen wird oder dass die einvernommene Person ihre Einsprache gedanklich an eine Person richten kann, von der sie bereits ein Bild hat, was psychologisch einen Unterschied machen könnte.

Als weitere «einsprache-hemmende» Merkmale erwies sich sodann auch das Vorliegen eines DNA-Beweises. Inhaltlich könnte hier die Interpretation lauten, dass solche Beweise i.d.R. eindeutig sind und den Argumentationsspielraum im Rahmen einer Einsprache stark ein- 184 schränken. Gleiches gilt womöglich für Gutachten als Beweismittel, wobei hier die Interpretation schwieriger ist, zumal die Daten leider keine weitere Differenzierung nach der Art des Gutachtens erlauben.

Wenig überraschend wird auch von Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland sowie geständigen Beschuldigten weniger häufig Einsprache erhoben. Bezüglich der Kantons-Variable ist festzustellen, dass statistisch signifikante und überdies starke Unterschiede in der Einspracheerhebung bestehen, welche sich auch unter Verwendung bzw. statistischer Kontrolle der übrigen zur Verfügung stehenden uV nicht vollständig erklären lassen (vgl. hierzu die Ausführungen zu den nicht erfassten bzw. erfassbaren Prädiktoren). Der Erlass des Strafbefehls in den Kantonen NE und BE stellt ein Faktor dar, welcher mit einer grösseren Einspracheerhebungs-Wahrscheinlichkeit einhergeht.

Auffallend stark und inhaltlich gut erklärbar ist der Zusammenhang zwischen der Einspracheerhebung und dem Vorhandensein eines Verteidigers. Das Vorhandensein eines Verteidigers im Rahmen des Verfahrens erhöht die Einsprachehäufigkeit erheblich. Auf die diesbezügliche Kausalitätsproblematik wurde bereits hingewiesen.

Wie der Abbildung entnommen werden kann, ist sodann auch das Fehlen einer Sachverhaltsbeschreibung im Strafbefehl mit einer höheren Einspracherate verbunden. Gleiches gilt für Strafbefehle, welche von Sachbearbeitern erlassen wurden. Ob sich solche Strafbefehle von durch Staatsanwälte ausgestellten unterscheiden oder aber nur anders wahrgenommen werden, lässt sich nicht überprüfen.

Ebenso besteht ein Zusammenhang mit dem Alter: Hier ist zu beachten, dass sich die oben angegebenen Logit- bzw. OR-Werte auf ein einzelnes Lebensjahr beziehen. Über eine längere (Alters-)Zeitspanne hinweg können sich so durchaus deutliche Unterschiede in der Einspracherate ergeben: Insgesamt kann festgehalten werden, dass ältere Personen deutlich häufiger Einsprache erheben als jüngere. Es wäre denkbar, dass hier auch unterschiedliche Einstellungen gegenüber der Polizei und Justiz eine gewisse Rolle spielen. Diese These ist jedoch anhand der Daten nicht weiter überprüfbar.

Fazit

Der vorliegende Beitrag ging der Frage nach, welche Faktoren empirisch mit der Einspracheerhebung im Strafbefehlsverfahren assoziiert sind. Diese Frage ist von der Frage der Kausalität und von der Frage, wie allfällige (vorhandene oder fehlende) Zusammenhänge zu werten sind, strikte zu unterscheiden: Wie genau sich ein Sachverhalt auf den Entscheid, Einsprache zu erheben oder nicht, auswirkt, kann aus den Daten oft nicht eindeutig abgelesen werden. Die im Rahmen dieser Auswertung gemachten Ergebnisse bieten dafür immerhin Indizien und bilden einen Ausgangspunkt für weiterführende Auswertungen, welche gefundene Zusammenhänge weiter ausleuchten sollten.

Die im Rahmen von multiplen logistischen Regressionsanalysen gewonnen Ergebnisse erweisen sich insgesamt als plausibel (z.B. hinsichtlich der Richtung des Zusammenhangs), sie machen aber auch deutlich, dass der Entscheid für oder gegen eine Einsprache komplex ist und durch eine Vielzahl von Faktoren mitbestimmt wird, die sich in einfachen Modellen nur beschränkt nachbilden – und in komplizierten Modellen396 demgegenüber nur schwer nachvollziehen – lassen. Signifikante und starke (positive) Zusammenhänge mit der Einspracheerhebung zeigten sich insbesondere mit folgenden Prädiktoren:

Anwesenheit eines Verteidigers im Verfahren;

Erlass des SB in den Kantonen Bern oder Neuenburg;

höheres Alter der beschuldigten Person.

185 Ein «einsprache-hemmender» Einfluss fand sich u.a.

bei Strafbefehlsverfahren, in denen die beschuldigte Person nicht einvernommen wurde;

beim Vorhandensein von DNA-Analysen, Drogentests oder Gutachten als Beweismitteln;

bei geständigen Beschuldigten;

bei im Ausland wohnhaften Beschuldigten;

bei länger inhaftierten Beschuldigten.

Dass sich trotz Einbezug verschiedenster Kontrollvariablen nach wie vor starke Kantonsunterschiede zeigen, ist – mehr als ein Jahrzehnt nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung – erstaunlich, aber vor dem Hintergrund der fortbestehenden regionalen und kantonalen Besonderheiten immerhin nachvollziehbar: Faktoren wie die Art und Weise, wie Einvernahmen geführt, Strafbefehle formuliert, Beschuldigte behandelt und letztlich auch bestraft werden etc. dürften hier ihren je eigenen Beitrag dazu leisten, wie sich Beschuldigte nach Erhalt des Strafbefehls entscheiden. Lokale Rechtstraditionen oder – ganz praktisch – sich über Jahrzehnte eingeschliffene Arbeitsabläufe haben sich – im Rahmen des übergeordneten Schweizerischen Rechts – ihren Platz erhalten können. Ob solche festgefahrenen Abläufe und regionalen bzw. kantonalen Spezifika und Anforderungen echte Erfordernisse widerspiegeln (so sind z.B. die Kantone aufgrund ihrer geografischen Lage ganz unterschiedlich mit Ausländerkriminalität belastet) oder aber schlicht über die Zeit hinweg gewachsen sind und sich gefestigt haben, muss im Einzelfall beantwortet werden. Die Kriminologie – oder genauer: Rechtstatsachenforschung – kann hier in Zusammenarbeit mit Juristinnen und Juristen ihre Dienste anbieten.

In der Schweiz ist an dieser Stelle insbesondere auf die kriminologische Arbeit von Christian Schwarzenegger hinzuweisen, dem der vorliegende Beitrag gewidmet sei. Ihm war es stets ein Anliegen, Recht nicht fernab der Rechtswirklichkeit zu «betreiben», sondern unter Miteinbezug derselben. Dieses Anliegen, welches sich bereits in seiner Dissertation – eine Einstellungsbefragung der (kantonal)zürcher Wohnbevölkerung zu Kriminalität und Verbrechenskontrolle – zeigte, zieht sich als roter Faden durch seine Forschung.

Ich möchte dem Jubilar dafür danken, als sein Assistent und Mitarbeiter die Gelegenheit gehabt zu haben, während einiger Jahre an der Umsetzung innovativer Ideen mitzuwirken. Lebhaft erinnere ich mich an eine intensive Zeit zurück, an meterhohe Stapel von Fragebögen oder an Besprechungen in seinem Büro mit japanischem Tee aus kunstvollen Tässchen, bei denen er in bewundernswerter Weise zu fast allen Themen eine Studie aus dem Ärmel schütteln und Zusammenhänge aufzeigen konnte. Lieber Christian, ich gratuliere dir herzlich zum Sechzigsten und hoffe, dass du dir – trotz oder neben deinem Engagement in der Universitätsleitung – dein Interesse an der Forschung bewahren kannst.

360

Der Strafbefehl stellt bei seinem Erlass bloss eine Urteilsofferte dar und hat daher noch nicht die Qualität eines Urteils. Die Einsprache führt bloss zur Fortsetzung des Verfahrens, sodass sie als Rechtsbehelf und nicht als Rechtsmittel zu qualifizieren ist, Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 154 N 4. Diese Unterscheidung ist für den vorliegenden Beitrag jedoch nicht von Bedeutung.

361

Capus/Studer, Stärkung der Verteidigungsrechte durch die Schweizerische Strafprozessordnung? – Eine Analyse von Einvernahmeprotokollen, fp 2016, 103 ff.

362

Riklin, BSK StPO (Fn 1), Art. 354 N 3.

363

Gemeint ist der Entscheid für oder gegen eine Einsprache, nicht etwa ein Entscheid der Einspracheinstanz.

364

Z.B. Riklin, Rechtsstaatlichkeit im Strafverfahren, Neue Zürcher Zeitung vom 6.5.2013 (Online-Ausgabe), https://www.nzz.ch/meinung/debatte/rechtsstaatlichkeit-von-strafbefehlen-1.18077058.

365

Im Unterschied zum «ordentlichen» Verfahren findet im Strafbefehlsverfahren z.B. keine Hauptverhandlung statt.

366

Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2016, 251 m.w.H.; Hansjakob, Zahlen und Fakten zum Strafbefehlsverfahren, fp 2014, 160 ff.

367

So heisst es in der Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 129, «Der Strafbefehl stellt im Grunde einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar.»

368

Schmid, Ohne rechtliches Gehör ins Gefängnis, pläd 2/2014, https://www.plaedoyer.ch/artikel/artikeldetail/ohne-rechtliches-gehoer-ins-gefaengnis.

369

Die Publikation von Eschle und Thommen erscheint voraussichtlich in: Meier/Staffler/Zurkinden (Hrsg.), recht. innovativ, Analysen und Perspektiven von Assistierenden des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich (Apariuz), Band 21, Zürich.

370

Wenn z.B. das Risiko besteht, dass weitere Straftaten entdeckt werden könnten.

371

Co-Projektleiter: Thommen und Kuhn; weitere Mitarbeitende: Matjaz, Eschle, Lichtenberger sowie zahlreiche studentische Mitarbeitende.

372

Im Kanton Zürich stammen die Strafbefehle aus den Jahren 2015 bis 2017.

373

Zur Unterscheidung vgl. Art. 10 StGB. Strafbefehle aufgrund von Übertretungen i.S.v. Art. 103 StGB wurden im Rahmen des Projektes nicht untersucht.

374

Diekmann, Empirische Sozialforschung: Grundlagen, Methoden, Anwendungen, Reinbek bei Hamburg 2014, 432.

376

Diese Qualifikation ist umstritten, BBl 2006 1085, 1291.

377

Schmid, (Fn 9).

378

Im Kanton Zürich wurden Strafbefehle der Jahre 2015-2017 untersucht.

379

So schon Hansjakob, (Fn 7).

380

Killias/Kuhn/Aebi, Grundriss der Kriminologie - Eine europäische Perspektive, Bern 2011, 176ff., m.w.H.

381

Dabbs Jr. et al., Testosterone, crime, and misbehavior among 692 male prison inmates, Personality and Individual Differences 1995, 627 ff.; Dabbs Jr./Hargrove, Age, Testosterone, and Behavior Among Female Prison Inmates, Psychosomatic Medicine 1997, 477 ff.; Booth et al., Testosterone and Social Behavior, Social Forces 2006, 167ff.

382

So führt z.B. ein mit dem Alter eher rückläufiges nächtliches Ausgehverhalten i.S.d. Routine Activity-Approaches nach Cohen/Felson auch seltener zu Konfrontationen mit gewaltbereiten Alkoholisierten.

383

Stellvertretend für viele weitere z.B. Heidensohn, Gender and Crime. In: Crime and Society. Sociology for a Changing World. Palgrave, London 1989, 86; Lee/Farrington/Hoskin, Handbook of crime correlates. Academic Press, 2019, 48 ff.

384

Unter dem Begriff «Platzhaltervariable» wird ein Prädiktor verstanden, bei welchem mit der Zielvariable eine Scheinkausalität besteht. Die Variable stellt ein «Platzhalter» für dahinterliegende Merkmale dar. Siehe auch Schwarzenegger/Studer, Kriminalität, strafrechtliche Sanktionierung, Nationalität und Aufenthaltsstatus. Eine Analyse der schweizerischen Strafurteilsstatistik (1984-2011), in: Fink/Kuhn/Schwarzenegger (Hrsg.), Migration, Kriminalität und Strafrecht – Fakten und Fiktion, Bern 2013.

385

Führerausweisentzüge und andere verwaltungs-, migrations- und ausländerrechtliche Folgen des Strafbefehls wurden im Rahmen der Studie allerdings nicht erfasst.

386

Die Festlegung solcher Umwandlungssätze erfolgt eher nach rechtspolitischen Erwägungen denn nach empirischen Erkenntnissen.

387

Die Bedingungsform der Strafe bzw. der «Strafaufschub» (unbedingt, teilbedingt, bedingt) wurde auch erfasst, wird hier jedoch nicht ausgewertet.

388

Die vorsorgliche Einsprache bietet die Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten zu nehmen und kann ggf. wieder zurückgezogen werden.

389

Bei der Erfassung wurde differenziert zwischen Geständnis, Teilgeständnis, Bestreiten und Schweigen.

390

Partielle Einsprachen, also solche, welche sich bloss gegen bestimmte Teile des Strafbefehls richten, entfalten grundsätzlich keine partiellen Wirkungen, sodass eine Einsprache den gesamten Strafbefehl dahinfallen lässt. Davon ausgenommen sind Einsprachen, die nur die Kosten, Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen betreffen, Riklin, BSK StPO (Fn 1), Art. 354 N 2.

391

Bisweilen bekundet selbst das Opfer darin Mühe, einen Täter zu erkennen (z.B. beim Waffenfokus-Effekt; vgl. z.B. Steblay, A meta-analytic review of the weapon focus effect, Law and Human Behavior 1992, 413 ff.

392

Zitiert in: Schmid, (Fn 9).

393

Der Algorithmus ist im R-Paket «MASS» in der Funktion «stepAIC» implementiert und bedient sich des Informationskriteriums von Akaike. Dieses Kriterium belohnt die Anpassungsgüte des Modells, pönalisiert aber gleichzeitig auch eine grosse Modellkomplexität, sodass sein Wert nicht automatisch mit zunehmender Anzahl Prädiktoren ansteigt.

394

Beispiele: Ein OR von 3 bedeutet, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Einspracheerhebung verdreifacht. Ein OR von 0.5 demgegenüber ist als Verringerung der Einsprachewahrscheinlichkeit um den Faktor 0.5 (Halbierung) zu deuten.

395

Zu dieser «Faustregel» siehe z.B. Wooldridge, Introductory Econometrics: A Modern Approach, Mason USA 2013, 98.

396

Zu denken ist an sog. Black-Box-Algorithmen im Bereich AI / Machine Learning (support vector machines, deep learning etc.).

Download
Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren
von David Studer
Contralegem 2, 2019 - Studer.pdf
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