Unwahre Zeugnisse und Bescheinigungen nach Art. 252 StGB?
Marcel Alexander Niggli
44Vergleicht man die Tathandlungen des Art. 252 StGB (Fälschung von Ausweisen) mit denjenigen des Art. 251 StGB (Urkundenfälschung), so fällt auf, dass Art. 252 die Falschbeurkundung nicht erwähnt. Dies ist dürfte auf Unsorgfalt zurückzuführen sein, nämlich darauf, dass in der damaligen nationalrätlichen Beratung Art. 251 durch die Falschbeurkundung ergänzt wurde, diese Ergänzung bei Art. 252 aber unterlassen wurde. Laut Bundesgericht (BGE 70 IV 169) soll (deshalb?) die Falschbeurkundung bei Art. 252 – anders als bei Art. 251 – im Begriff des Fälschens enthalten sein. Das aber kann keinesfalls zutreffen (Art. 1 StGB), insbesondere auch weil die fragliche Fälschung
Es wäre nicht zu erklären, dass dieselbe Lüge mündlich vorgetragen straflos bleiben, während sie in Schriftform Strafbarkeit begründen sollte.
Dass die Erstellung eines echten, aber unwahren Ausweises in Art. 252 nicht erwähnt wird, muss daher ein qualifiziertes Schweigen 45des Gesetzgebers darstellen. Die entsprechenden Tathandlungen bleiben straflos, weil sie nach der lex specialis (Art. 252) nicht strafbar sind.
Dasselbe Resultat, Straflosigkeit der Herstellung und Verwendung von echten, aber unwahren Ausweisen und Zeugnissen, ergibt sich weiter auch daraus, dass die Strafbarkeit der Falschbeurkundung und ihre Abgrenzung zur straflosen schriftlichen Lüge (bereits bei Art. 251) höchst problematisch und umstritten sind. Wenn Art. 252 nach h.L. neben Ausweisschriften auch Bescheinigungen über Arbeitsleistungen, Referenzen, Bestätigungen und dergleichen erfasste, dann müsste völlig offen bleiben, inwiefern für solche Schriften allgemeingültige, objektive Garantien existieren, welche die Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptung gewährleisten, und worin solche Garantien überhaupt bestehen könnten. Liessen sich bei (offiziellen) Ausweisen derartige Garantien à la limite noch aus der Glaubwürdigkeit ihrer hoheitlichen Aussteller ableiten, so muss dasselbe bei Zeugnissen und Bescheinigungen kläglich scheitern.
Es gibt kein generelles Recht auf Wahrheit (vgl. M. Brockhaus, Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, Ein Erklärungsversuch aus historischer Sicht bis zum Reichsstrafgesetzbuch von 1871, ZIS 2008, 564) und damit auch kein generelles Recht auf die Wahrheit von Zeugnissen oder Bestätigungen. Es wäre nicht zu erklären, dass dieselbe Lüge mündlich vorgetragen straflos bleiben, während sie in Schriftform Strafbarkeit begründen sollte. Schriftlichkeit kann nicht per se eine höhere Glaubwürdigkeit begründen. Daraus ergibt sich, dass die Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 – dem Gesetzestext völlig entsprechend! – echte, aber bloss unwahre Dokumente nicht zu erfassen vermag. Warum auch sollte die unwahre mündliche Versicherung betreffend eine Ausbildung oder Arbeitsleistung straflos sein, ihre schriftliche Fixierung aber Strafbarkeit begründen? Gerade wenn man Art. 252 in Analogie zu Art. 251 verstehen will (was ja die Behauptung tut, nach welcher unwahre Urkunden auch bei Art. 252 erfasst seien), ergibt sich nicht nur, dass nur Urkunden Tatobjekt von Art. 252 sein können, sondern eben auch die Beschränkung auf Urkunden, für deren Wahrheitsgehalt objektive Garantien bestehen. Wollte man also – entgegen dem Wortlaut von Art. 252 – auch die Herstellung und Verwendung unwahrer Schriften erfassen, mithin also auch die Wahrheit der Schriften in Art. 252, so müssten ja analog zu Art. 251 für diese Wahrheit auch hier – wie dort – objektive Garantien bestehen. Solche Garantien bestehen aber gerade bei Zeugnissen und Bescheinigungen regelmässig nicht.
Die einzige Möglichkeit besteht folglich darin, den Text der Bestimmung ernst zu nehmen, nach welchem der Anwendungsbereich auf die Herstellung und Verwendung unechter Schriften (Abs. 2) bzw. den Gebrauch echter nicht für den Täter bestimmter Schriften (Abs. 3) beschränkt ist. Anders formuliert: Art. 252 erfasst weder die Herstellung, noch den Gebrauch unwahrer Schriften, solange sie nur echt und für den Täter bestimmt sind.
Den Freunden der Repression, denen dieses Resultat als gar zu freiheitlich und liberal erscheint, sei in Erinnerung gerufen, dass die Herstellung unwahrer ärztlicher Zeugnisse durch Medinizalpersonal nach Art. 318 StGB durchaus strafbar, also keineswegs zulässig ist. Dasselbe allerdings gilt – oh Schreck – nicht für die Verwendung solcher Zeugnisse.
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